62.
Das Gesetz vom 18. Mai 1913, den Landtag tetresen tritt, soweit es
nicht bereits in Kraft ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach § 1 die
Hälfte der derzeitigen Landtagsabgeordneten auszuscheiden hat; mit weesen. Zeitpunkt
erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürgermeister don Greiz und Zeulenroda.
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Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.
Isteb Osterstein, * 26. April 1918.
(Si 3-) Heinrich XXVII.
(ggez.) v. Meding.
6. Gesetz
vom 27. April 19
Gemeinderats= und ee bral, n betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenund#wanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Grei, Kranichfeld, Gera, Schleizund Lobenstein,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
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In denjenigen Gemeinden des Fürstentume, in welchen in den Jahren
lyls und 1920 eine Neuwahl von Gemeinderatsmitgliedern statifinden müßte,
wird diese Neuwahl um 1 Jahr verschoben und die Amtsdauer aller dermaligen
Mitglieder des Gemeinderats um 1 Jahr verlängert.
* 72.
Wahlen zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Gemeinderatsmitglieder
finden vor Mitte November 1919 nicht statt. Ausnahmen können von Fürstlicher