Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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I. Amtveisung an die Gerschtsbehörden, die Abhaltung vor Flur= 
zügen betr. 
1) In allen Fluren des Landes — mögen dleselben berelts vermessen oder erst noch geo- 
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metrisch auszunehmen sein —, bei welchen der Lauf- der Fluegrenze unsicher und 
zweiselhast ist, baben die betressenden Ortsgerichtsbebörden auf desfallsigen Antrag der 
Förstlichen Generalkatasterkommisston oder des von dieser beauftrageen Geometers ei- 
nen besonderen Flurzug anzuordnen und zu lelien. 
Ein solcher Glurzug bat jederzeie unker Zuziehung der betheiligten Gemeindevorstände 
sowie der betreffenden Grenzankieger und des von der Füestlichen Generalkakaskerkom= 
misston namhafe zu machenden Geomelers resp. auch unter Konkurrenz der bethellig- 
ken Cerichtsbehörden über die Rachbarfluren staltzusinden, und es ist blerbei in der 
Weise zu verfahren, daß über die Begehung der Flurgrenze ein förwliches Procokoll 
ausgenommen, dle elnzelnen Gren#punkte durch erkennbare Grenzjeichen, am Fuglich- 
sten durch einzusehende, mic fortlausenden Nummern gu versehende Seelne oder min- 
destens Psähle bezeschnek und die Entfernung von esnem Grenzjelchen zum andern so- 
sort mit der Ketite gemeslen, dle gesundenen Maße aber nebst der eingeschlagenen Rich- 
tung in das Protokofl nledergeschrieben werden. — Auch wenn über die Nachbarflu- 
ren bereics Flurkarken vorhauden seln sollten, muß doch elne Prüsung der Emsernun- 
gen durch Ketkenmessung vorausgehen, ehe ste in das Protokoll eingetragen werden. 
Dle Sehung der Grenzzeichen haben die Gemeinden auf ihre Kosten zu bewirken und 
muß entweder fosork oder längstens 8 Tage nach abgehaleenem Flurzuge under speglel- 
ler Aussichr des Geometers bewirkt werden, und daß dieh geschehen, von Lehterem der 
Gerichtsbehörde unverweilt angeseigt werden. 
Aus die Auzjeige des Geometers, doß in elner begangenen Flur innerhalb der acht- 
tägigen Frist die Verlagung nicht ersolge sel, sind die säumigen Gemeinden von den 
Gerichtsbehörden zur Erfüllung dieser ihrer Obliegenheiten unter der Verwormutg an- 
zuhalten, dah die seblenden Grenzlage Gerlcheswegen geseot und sowohl dle deßsall- 
sigen Kosten als die Kesten der Versäumnisß, des Geometers, welcher in der Regel 
mit der Ausnahme eincs Distrikts, dessen Grenjen ungewiß und erst sestzustellen #ind, 
Instruktionsmäßig nicht eher beginnen dars, als bis diese Grenzen verlagt sind, von 
ibnen exekurivisch beigetrieben werden sollen. 
Ebeuso sind dicjenigen Grundbesier, welche sich der ergangenen Vorladung un- 
geachtet bei dem Flurzuge nicht betheilige baben, von ihrer Gerichtsbebörde auf elnen 
kurgen Termin, von welchem der Gceomeker in Keunténiß zu setzen ist, uncer der Ver- 
wornung vorzuladen, doß bei ihrem Ausbleiben die Grenzen nach den Angaben der 
Anlieger und unter Vermillelung der Feldgeschworenen festgestellt werden sollen.