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I. Amtveisung an die Gerschtsbehörden, die Abhaltung vor Flur=
zügen betr.
1) In allen Fluren des Landes — mögen dleselben berelts vermessen oder erst noch geo-
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metrisch auszunehmen sein —, bei welchen der Lauf- der Fluegrenze unsicher und
zweiselhast ist, baben die betressenden Ortsgerichtsbebörden auf desfallsigen Antrag der
Förstlichen Generalkatasterkommisston oder des von dieser beauftrageen Geometers ei-
nen besonderen Flurzug anzuordnen und zu lelien.
Ein solcher Glurzug bat jederzeie unker Zuziehung der betheiligten Gemeindevorstände
sowie der betreffenden Grenzankieger und des von der Füestlichen Generalkakaskerkom=
misston namhafe zu machenden Geomelers resp. auch unter Konkurrenz der bethellig-
ken Cerichtsbehörden über die Rachbarfluren staltzusinden, und es ist blerbei in der
Weise zu verfahren, daß über die Begehung der Flurgrenze ein förwliches Procokoll
ausgenommen, dle elnzelnen Gren#punkte durch erkennbare Grenzjeichen, am Fuglich-
sten durch einzusehende, mic fortlausenden Nummern gu versehende Seelne oder min-
destens Psähle bezeschnek und die Entfernung von esnem Grenzjelchen zum andern so-
sort mit der Ketite gemeslen, dle gesundenen Maße aber nebst der eingeschlagenen Rich-
tung in das Protokofl nledergeschrieben werden. — Auch wenn über die Nachbarflu-
ren bereics Flurkarken vorhauden seln sollten, muß doch elne Prüsung der Emsernun-
gen durch Ketkenmessung vorausgehen, ehe ste in das Protokoll eingetragen werden.
Dle Sehung der Grenzzeichen haben die Gemeinden auf ihre Kosten zu bewirken und
muß entweder fosork oder längstens 8 Tage nach abgehaleenem Flurzuge under speglel-
ler Aussichr des Geometers bewirkt werden, und daß dieh geschehen, von Lehterem der
Gerichtsbehörde unverweilt angeseigt werden.
Aus die Auzjeige des Geometers, doß in elner begangenen Flur innerhalb der acht-
tägigen Frist die Verlagung nicht ersolge sel, sind die säumigen Gemeinden von den
Gerichtsbehörden zur Erfüllung dieser ihrer Obliegenheiten unter der Verwormutg an-
zuhalten, dah die seblenden Grenzlage Gerlcheswegen geseot und sowohl dle deßsall-
sigen Kosten als die Kesten der Versäumnisß, des Geometers, welcher in der Regel
mit der Ausnahme eincs Distrikts, dessen Grenjen ungewiß und erst sestzustellen #ind,
Instruktionsmäßig nicht eher beginnen dars, als bis diese Grenzen verlagt sind, von
ibnen exekurivisch beigetrieben werden sollen.
Ebeuso sind dicjenigen Grundbesier, welche sich der ergangenen Vorladung un-
geachtet bei dem Flurzuge nicht betheilige baben, von ihrer Gerichtsbebörde auf elnen
kurgen Termin, von welchem der Gceomeker in Keunténiß zu setzen ist, uncer der Ver-
wornung vorzuladen, doß bei ihrem Ausbleiben die Grenzen nach den Angaben der
Anlieger und unter Vermillelung der Feldgeschworenen festgestellt werden sollen.