Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

465 
v- 
I. Amtveisung an die Gerschtsbehörden, die Abhaltung vor Flur= 
zügen betr. 
1) In allen Fluren des Landes — mögen dleselben berelts vermessen oder erst noch geo- 
8 
— 
S 
metrisch auszunehmen sein —, bei welchen der Lauf- der Fluegrenze unsicher und 
zweiselhast ist, baben die betressenden Ortsgerichtsbebörden auf desfallsigen Antrag der 
Förstlichen Generalkatasterkommisston oder des von dieser beauftrageen Geometers ei- 
nen besonderen Flurzug anzuordnen und zu lelien. 
Ein solcher Glurzug bat jederzeie unker Zuziehung der betheiligten Gemeindevorstände 
sowie der betreffenden Grenzankieger und des von der Füestlichen Generalkakaskerkom= 
misston namhafe zu machenden Geomelers resp. auch unter Konkurrenz der bethellig- 
ken Cerichtsbehörden über die Rachbarfluren staltzusinden, und es ist blerbei in der 
Weise zu verfahren, daß über die Begehung der Flurgrenze ein förwliches Procokoll 
ausgenommen, dle elnzelnen Gren#punkte durch erkennbare Grenzjeichen, am Fuglich- 
sten durch einzusehende, mic fortlausenden Nummern gu versehende Seelne oder min- 
destens Psähle bezeschnek und die Entfernung von esnem Grenzjelchen zum andern so- 
sort mit der Ketite gemeslen, dle gesundenen Maße aber nebst der eingeschlagenen Rich- 
tung in das Protokofl nledergeschrieben werden. — Auch wenn über die Nachbarflu- 
ren bereics Flurkarken vorhauden seln sollten, muß doch elne Prüsung der Emsernun- 
gen durch Ketkenmessung vorausgehen, ehe ste in das Protokoll eingetragen werden. 
Dle Sehung der Grenzzeichen haben die Gemeinden auf ihre Kosten zu bewirken und 
muß entweder fosork oder längstens 8 Tage nach abgehaleenem Flurzuge under speglel- 
ler Aussichr des Geometers bewirkt werden, und daß dieh geschehen, von Lehterem der 
Gerichtsbehörde unverweilt angeseigt werden. 
Aus die Auzjeige des Geometers, doß in elner begangenen Flur innerhalb der acht- 
tägigen Frist die Verlagung nicht ersolge sel, sind die säumigen Gemeinden von den 
Gerichtsbehörden zur Erfüllung dieser ihrer Obliegenheiten unter der Verwormutg an- 
zuhalten, dah die seblenden Grenzlage Gerlcheswegen geseot und sowohl dle deßsall- 
sigen Kosten als die Kesten der Versäumnisß, des Geometers, welcher in der Regel 
mit der Ausnahme eincs Distrikts, dessen Grenjen ungewiß und erst sestzustellen #ind, 
Instruktionsmäßig nicht eher beginnen dars, als bis diese Grenzen verlagt sind, von 
ibnen exekurivisch beigetrieben werden sollen. 
Ebeuso sind dicjenigen Grundbesier, welche sich der ergangenen Vorladung un- 
geachtet bei dem Flurzuge nicht betheilige baben, von ihrer Gerichtsbebörde auf elnen 
kurgen Termin, von welchem der Gceomeker in Keunténiß zu setzen ist, uncer der Ver- 
wornung vorzuladen, doß bei ihrem Ausbleiben die Grenzen nach den Angaben der 
Anlieger und unter Vermillelung der Feldgeschworenen festgestellt werden sollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.