1.
Das eingongsgedachte Geset vom 27. März trict den 4. November d. J. In Wirk.
somkeit.
2.
Zur Leikung der Anfertigung der Kassen-Anweisungen sind
Herr Justizrath Dr. C. M. Semmel, als Regierungskommissair, und
Herr Professor Dr. Pb. Mayer, als landschafellcher Depuplrer,
ernanne worden und deren elgenhändige Namenszüge den Kassen= Anwelsungen nach Vorschrift
des #. 4 des angezogenen Gesehes aufgedruckt worden.
3.
Oos Geschäft des Buchhalters und Kasstrere bel Werausgabung der angesercigeen Kos.
seen- Anwelsungen ist dem
Heren Steuerrendanten Wilbelm Hirt
öberceagen und dieser dasür von dem Fürstlichen Landesjustigkolleglum berells verpflichtet
worden.
4.
Der genannte Buchhalter bat nach s. 4 des Gesebes die zu verausgabenden Kassen-
Anweisungen auf der dazu bestimmten und in unserer Bekannmochung vom 14. Seplember
de. Ic. näher bezeichneten Stelle der Vorderselte elgenhändig mie seinem Namen zu unter-
zeichnen, und es ist auherdem ebenfalls auf deren Worderseite gehörigen Orts die Nummer
jeder einzelnen Kassen-Anweisung, sowie auf deren Rückseite das Folium des betressenden Re.
gisters zu schreiben.
5.
Ein mit der Namensunterschrift des Buchhalters oder mit der Nummer oder dem Fo-
lium nicht versehenes Kassenbillet hat kelne Giltigkelt.
Geta, am 27. Oktober 1849.
Fuͤrstlich. * Ylauisches Ministerium.
nger.
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