Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

1. 
Das eingongsgedachte Geset vom 27. März trict den 4. November d. J. In Wirk. 
somkeit. 
2. 
Zur Leikung der Anfertigung der Kassen-Anweisungen sind 
Herr Justizrath Dr. C. M. Semmel, als Regierungskommissair, und 
Herr Professor Dr. Pb. Mayer, als landschafellcher Depuplrer, 
ernanne worden und deren elgenhändige Namenszüge den Kassen= Anwelsungen nach Vorschrift 
des #. 4 des angezogenen Gesehes aufgedruckt worden. 
3. 
Oos Geschäft des Buchhalters und Kasstrere bel Werausgabung der angesercigeen Kos. 
seen- Anwelsungen ist dem 
Heren Steuerrendanten Wilbelm Hirt 
öberceagen und dieser dasür von dem Fürstlichen Landesjustigkolleglum berells verpflichtet 
worden. 
4. 
Der genannte Buchhalter bat nach s. 4 des Gesebes die zu verausgabenden Kassen- 
Anweisungen auf der dazu bestimmten und in unserer Bekannmochung vom 14. Seplember 
de. Ic. näher bezeichneten Stelle der Vorderselte elgenhändig mie seinem Namen zu unter- 
zeichnen, und es ist auherdem ebenfalls auf deren Worderseite gehörigen Orts die Nummer 
jeder einzelnen Kassen-Anweisung, sowie auf deren Rückseite das Folium des betressenden Re. 
gisters zu schreiben. 
5. 
Ein mit der Namensunterschrift des Buchhalters oder mit der Nummer oder dem Fo- 
lium nicht versehenes Kassenbillet hat kelne Giltigkelt. 
Geta, am 27. Oktober 1849. 
Fuͤrstlich. * Ylauisches Ministerium. 
nger. 
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