Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 104. 
  
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jungerer Linie 
und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf 
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Die Einführung einer allgemeinen, die mäöglichst selbstsändige Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenbeiten durch die Gemeinden lelbst seskstellenden Gemeindeordnung gehört zu 
den Wünschen und Forderungen der gegenwärtigen Zeit. Um diesen zu genügen, wurde 
von den Se#atsregiecungen der Thüringenschen Staacen eine Kommisson niedergeset, welcher 
die Ausgabe gestelle wurde, eine solche Gemelndeordming zu entwersen und nachdem diese 
Kommission ihre Ausgabe gelöser hatte, so ist deren Arbeit wiederhelten Berathungen unter- 
worsen worden, und es ist aus den verschiedenen Bearbeitungen endlich eine Gemeindeord- 
nung für die Thöringenschen Staaten bervorgegangen, welche Wir zunächst noch einer Speziel- 
len Prüfung insosern haben unkerwersen lassen, als es darauf ankom, sie den WVerhöltnissen 
Unsers Fürstenihums Nieuh Jüngerer Linie anzupaflen. 
Nachdem dieß gescheben, baben Wie den Euwurf dem koyskituirenden Landtage mit- 
gelheilt und nachdem er auch hier einer umfassenden Berakhung unterworsen worden ist, so 
haben Wir demselben Unsere Landesfürstliche Sanktion ertheilet und verkünden ihn in Ue- 
bereinstimmung mit dem konstituirenden Landrage in der nachstehenden Form als 
Gemeindeordnung für das Fürstenthum Reuß 
Lüngerer Linie 
in Krast eines allgemeinen Landesgeehes, indem Wir zugleich wegen deslen Einföhrung auf 
Amag und mit Zustimmmung des konstituirenden Londtags noch Folgendes verordnen: 
Ausgegeben den 27. Febrnar 1850. v1
	        
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