Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 3. 
Die Verwaltung der Landrentenbank geschieht durch das Directorium der Spar- 
kasse zu Gera. Der dadurch bei dieser Stelle etwa entstehende Mehraufwand wird 
jeweilig im Etat festgestellt. 
8 4. 
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt das Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insigel. 
Schloß Osterstein, am 19. Dezember 1876. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß. 
Ministerial Bekanntmachung 
vom 19. Dezember 1876, 
die revidirten Statuten der Geraer Bank betrefsend. 
Seine Durchlaucht der Fürst haben einem von den Organen der Geraer Bank 
beschlossenen revidirten Statute die höchste Bestätigung zu ertheilen geruht. 
Wir bringen solches andurch zu öffentlicher Kenntniß, mit dem Bemerken, daß 
das unterm 13. November 1855 bestätigte Statut der Bank (Gesetzs. Bd. X S. 396) 
sammt Nachträgen außer Geltung getreten ist und die künftigen Verhältnisse der Bank 
zum Staate durch einen besonderen Vertrag ihre Regelung gefunden haben. 
Gera, am 19. Dezember 1876. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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