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8 3.
Die Verwaltung der Landrentenbank geschieht durch das Directorium der Spar-
kasse zu Gera. Der dadurch bei dieser Stelle etwa entstehende Mehraufwand wird
jeweilig im Etat festgestellt.
8 4.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt das Ministerium.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insigel.
Schloß Osterstein, am 19. Dezember 1876.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.
Ministerial Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1876,
die revidirten Statuten der Geraer Bank betrefsend.
Seine Durchlaucht der Fürst haben einem von den Organen der Geraer Bank
beschlossenen revidirten Statute die höchste Bestätigung zu ertheilen geruht.
Wir bringen solches andurch zu öffentlicher Kenntniß, mit dem Bemerken, daß
das unterm 13. November 1855 bestätigte Statut der Bank (Gesetzs. Bd. X S. 396)
sammt Nachträgen außer Geltung getreten ist und die künftigen Verhältnisse der Bank
zum Staate durch einen besonderen Vertrag ihre Regelung gefunden haben.
Gera, am 19. Dezember 1876.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.