Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

71 
gehörigkeit des Eigenthümers, welchem die Grundstücke am 1. Oktober 1871 gerichtlich zu- 
geschrieben waren Zur Ausgleichung der hierbei sich eiwa ergebenden Flächemdifferenz 
sollen zuvörderst diejenigen Parzellen venwendet werden, welche von Unterthanen deß Her- 
zogthums Sachsen-Meiningen und des Fürstenthums Neuß d. L. in der Weitisbergaer Flur 
besessen werden. 
Sollte hierdurch eine vollständige Gleichheit nicht erzielt werden, so soll von dem 
im Besie der Unterthanen des einen Staats mehr befindlichen stcnerbaren Flächengehalte 
die Hälste an den anderen Staat abgetreten werden. Die auf solche Weise von dem cinen 
an den anderen Staat abzutretenden Grundstücke sollen nicht in Lebden, Weiden und Wasser- 
stücken, sondern in Ackerland, Wiesen, Gärten oder Waldboden bestehen. 
Artikel 2. 
In Bezug auf die Parzellen 243 und 251 des Flurbuchos von Weitisberga wird 
beslimm#, daß dle Wohnhäuser sub Nr. 75 und 76 an daß Fürsteuthum Schwarzburg- 
Rudolstadt und die Wohnbäuser zuh Nr. 77, 78 und 79 an das Fürsteuthum Reuß 
jüngerer Linte abgetreten und der übrige Gemeindeanger in zwei gleiche Hälften von je 
3 Morgen 2½ O.-R. — — H. 76 Ar 95 O., M. getheilt werden soll, dergestalt, daß 
die südlich gelegene Hälste an Schwarzburg-Rudolstadt und die nördlich gelegene Hälste an 
das Fürstenthum Neuß jüngerer Linie fällt. 
Artikel 3J. 
Beiderseits contrahirende Staaten sind damit einverstanden, daß bezüglich des Dorf- 
raumes die in dem Receß vom 26. Oktober 1773 getroffene Bestimmung: — „Da die 
Grenze außer= und innerhalb de5 Dorfses Weitisberga in dem Rccesse vom 23 Offvober 
1582 bereits regulirt worden, so soll nach Maßgabe desselben die durch den gemeinschaft- 
lichen Platz außer dem Dorfe gehende Fahr= und Landstraße fernerweit zur Grenze ange- 
nommen, der Gemeindeplatz innerhalb des Dorfes aber salvis utrinsque juribus in zwei 
gleiche Theile geiheilt werden.“ — auch jeßzt noch als maßgebend betrachtet werden soll. 
Artikel 4. 
Die Schulwiese, Parzelle 495, welche zur Fürstlich Schwarzburgischen Schusstelle 
in Weilisberga gehört und Parzelle 227, ein chemaliges Rittergmsgrumstück, welches bei 
der im Jahre 1691 erfolgten Stiftung der Weitisbergaer Schulstelle von dem damaligen 
dortigen Ritlergutsbesiger Jobst Ehristoph von Ilten der Schule eigenthümlich überlassen 
wurde, werden beide bei der jetzigen Vertbeilung dem Fürstlichen Hause Schwarzburg 
zugewiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.