Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
für 
Reuß jüngerer Linie. 
No. 898. 
Inhalt: Verordnung zum Jandgesetz für Reuß j. v. vom 7. April 1807/3. August 1011. 
  
Verordnung 
zum Jagdgesetz für Reuß j. B. vom 1 wil. (Gesetzsammlung Bd. XXII 
S. 91 und Bd. XXVII S. 421). 
l. 
Der § 21 des vorerwähnten Jagdgesetzes erhält folgenden Absatz 3: 
Auf Anordnung des Ministeriums ist die Genossenschaft inner- 
halb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist verpflichtet, eine 
oder mehrere kleine oder größere Jagden abzuhalten. Leistet die 
Genossenschaft dieser Anordnung nicht Folge, so können in dem Jagd- 
bezirk nach näherer Bestimmung des Ministeriums unter Leitung oder Auf- 
sicht einer Staatsbehörde Zwangsjagden abgehalten werden. Die Ver- 
fügung über die Strecken der Zwangsjagden steht dem Ministerium zu. 
Während der Dauer der Zwangsjagden bis zur Verfügung über die 
Jagdstrecken ruht das Jagdrecht der Genossenschaft. Wenn die Jagd- 
strecken nicht der Genossenschaft zur eigenen Verfligung überwiesen 
werden, ist ihr der Wert der Jagdstrecken unter Zugrundelegung des 
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Ausgegeben am 21. Januar 1919.
	        
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