Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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erlassenen Vorschriften jederzeit aus Zweckmäßigkeitsgrülnden ändern 
oder erweitern. 
Die nach dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungsverfassung 
berufenen gegemwärtigen oder zukünftigen Mitglieder des Vor- 
standes und Beamten der Stiftung bedürfen der Bestätigung des 
Ministeriums, sofern das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungs- 
verfassung eine solche Bestätigung nicht ausdrlicklich verbietet. Aus 
Zweckmäßigkeitsgriunden kann das Ministerium die Bestätigung 
jederzeit widerrufen und nötigenfalls bis zur Neubestellung die 
Geschäfte der Stiftung einem staatlichen Kommissar übertragen. 
Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungsverfassung 
keine zwingenden Vorschriften über die Bestellung und Zusammen- 
setzung des Vorstandes oder der Stiftungsbeamten, so erfolgt 
deren Bestellung oder Erneuerung auf jederzeitigen Widerruf 
durch das Ministerium. Dieser Vorschrift unterliegen auch die 
gegenwärtigen Vorstandsmitglieder und Beamten der Stiftung. 
Bis zur Bestellung oder Erneuerung der Vorstandsmitglieder und 
Beamten kann die Führung der Geschäfte einem staatlichen 
Kommissar durch das Ministerium übertragen werden. 
Die Stiftung unterliegt der ständigen Aufsicht des Ministeriums. 
Falls das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungsverfassung 
über diese Aufsicht nichts anderes bestimmt, gehört zu den Auf- 
gaben der Aufsicht insbesondere die Beaufsichtigung und etwa 
notwendige Regelung der Stiftungsverwaltung, die Fürsorge für 
die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die Wahrung und Durch- 
führung des stifterischen Willens, die Abwehr schädlicher Ein- 
wirkungen auf das öffentliche Leben und die Abstellung von Uebel- 
ständen. Das Ministerium ist auch befugt, im Aufsichtswege 
gesetzwidrige oder unzweckmäßige Handlungen der Stiftungsorgane 
zu beanstanden, zurücknehmen zu lassen oder selbst aufzuheben. 
Darüber, ob solche Handlungen vorliegen, entscheidet endgültig 
das Ministerium. 
Das Ministerium kann die Auslbung der Aufsicht auf jeder- 
zeitigen Widerruf einer anderen Verwaltungsbehörde ülertragen. 
Gegen deren Verfügung findet die Beschwerde an das Ministerium 
statt, das endgültig entscheidet.
	        
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