Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürsteutum Neuß jöngerer Linie. 
N. 354. 
Inhalt: Gesetz, die Abänderung des Statuts über die Landessparlassen vom 26. Juni 1900 betreffend. 
Gesetz 
vom 8. April 1916, 
die Abänderung des Statuts über die Landessparkossen 
vom 26. Juni 1909 betreffend. 
  
  
Wir Heinrich der Siebenund)wamzigste 
on Gotles Gnaden jüngerer Linie regierender Hürst Reuß, Gras und Decr von Manen, 
Derr zu Greh), Aranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein elr. rtr. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Dem § 19 des Statuts über die Landessparkassen vom 26. Juni 1909 
(Gesetzsammlung Band XXVI, S. 341) wird hinter Absatz 3 folgender neue 
Absatz eingefügt: 
„Bei Darlehen zur Förderung des Kleinhausbaues darf die 
Beleihung bis zu neun Zehnteln dieses Wertes ausgedehnt werden, wenn 
der Staat oder der Bezirk oder die Gemeinde die selbstschuldnerische 
Bürgschaft für den die Grenzen des Absatz 3 Übersteigenden Teil der 
Hypotheken übernimmt und der Hypothekenschuldner sich verpflichtet, 
das Darlehn mit mindestens Eins vom Hundert des ursprünglichen 
Darlehnsbetrages jährlich zu tilgen.“ 
Ausgegeben am 16. April 10916. 1
	        
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