Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
# 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 873. 
Inhalt: Vandesherrliche Verordnung über die Abkürzung des juristischen Vorberritumgsdiensies für 
Kriegsteilehmer. 
  
  
Landesherrliche Verordnung 
vom 30. Mai 1918 
über die Abkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes 
für Kriegsteilnehmer. 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gostes Gnaden jüngerer Linie regierender Hürst Reuß, Gras und Derr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Rranichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein rtr. elr. 
verordnen, was folgt: 
Unser Ministerium wird ermächtigt, den juristischen Vorbereitungsdienst 
für Teiluehmer am jetzigen Krieg um die Zeit des Kriegsdienstes, jedoch höchstens 
um ein halbes Jahr, abzukürzen. 
Was als Kriegsdienst anzusehen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen 
über Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungsdienstalter der Staats- 
beamten, Geistlichen und Volksschullehrer. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß ÖOsterstein, den 30. Mai 1918. 
(#. S) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. Frhr. von Brandenstein. 
Ausgegeben am 5. Juni 1018. 
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