Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürsteutum Keuß jüngerer Linie. 
No. 875. 
— Zerirlorecbandogeict 
Bezirksverbandsgeset 
vom 27. Juni 1918. 
Wir Heinrich der Ziebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürsl Veuß, Graf und Berr von Plauen, 
Derr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein rtt. ett. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Abschnitt l. 
  
81. 
Die Bezirke bilden Bezirksverbände zur Erfüllung der durch Gesetz über- 
tragenen oder freiwillig übernommenen Aufgaben auf dem Gebiete der Kriegs- 
und Uebergangswirtschaft und Wohlfahrtspflege. Sie umfassen sämtliche in 
jedem Bezirk belegenen Gemeinden und ausgenommenen Bezirke. 
§ 2. 
Ueber Zweck, Vertretung und Verwaltung jedes Verbandes, über die 
Aufbringung der erforderlichen Mittel, über die Benutzung der Verbands= 
einrichtungen durch die Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen sowie über die 
etwaige Bildung von Unterverbänden bestimmt das Nähere die vom zuständigen 
Bezirksausschusß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu beschließende Verbands- 
satzung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Ausgegeben am 10. Juli 1918.
	        
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