Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Il. 
Ar. Anerkenutniß 
über 
1. 13 Tblr. 19 Sgr. 
Steuervergltung für ausgeführten Zucker. 
Für Vier und dreissig Centner Acht und Acht Zelintel Pfund Brod-Zucker, welche 
für N. N. zu Gera am 19. Febr. 1862 (642) mittclst der Eisenbahn nach 
Mecklenburg ausgeführt worden sind, beträgt die Steuervergütung Einhundert dreizelm 
Thaler Neunzehn Sübergr 
Dieselbe kann in dem vangedan Betrage von jedem Inhaber dieses Anerkennt- 
nisses entweder durch Angabe des letzteren bei Hebestellen des Fürstenthums Reuß jüngerer 
Linie auf zu entrichtende Rübenzuckersteuer, oder vom 15, des Monats Mai 1862 an 
baar bei dem Fürsil. Steueramt zu Gera erhoben werden. Jedoch findet die Annahme 
des Anerkennknisses, sei es in Anrechnung auf verschuldete Rübenzuckersicuer, oder zum 
Empfang baarer Zahlung, überhaupt nur bis zum 1. März 1863 Statt. 
Erfurt, den 12. März 1862. 
Fürstlich Neuß.Plauischer und der übrigen Staaten des Thüringischen 
Joll, und Handels-Vereines Generalinspektor. 
Nr. 5 
(Die elngeklammerte Stelle Ger 
dle Abserligung des Juckers zur Ausfahr oder Niederlegung Statt gefunden hat.) 
  
weist auf das betreffende Register des Amtes hin, bei welchem
	        
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