Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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stelligenden, rechtfertigenden Seitenbemerkung ihre Stelle in der Spalte der An. 
merkungen zu geben; es wird indessen erwartet, daß die Grund= und Hypothe- 
kenbuchführer alle Sorgfalt und Aufmerksamkeit anwenden werden, damtt die Ein- 
zeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch fehlerfrel geschehen (5. 167 des 
Gesepes, §. 53 der Ausf.-Verordn.) 
Ein Unterstreichen von Summen oder Worten 2c. darf nicht Statt finden, da 
solches das künftig bei Löschungen zu bewirkende Rothunterstreichen (vergl §. 16) 
behindern würde. 
Des Sandes darf der Buchführer bei Einschreibungen in das Grund= und Hy. 
pothekenbuch zum Abtrocknen der Schrift sich nicht bedienen. 
Sobald das Binden des Grund= und Hypothekenbuchs eines Orts beforgl, und 
lebteres mit den erforderlichen Titeln versehen ist, werden die Seitenzahlen (nicht 
Blattzahlen) und die Grundbuchsnummern eingetragen (§8. 155. 169. 171 des 
Gesetzes). 
B. Besondere Regeln für das Einschreiben der Folien. 
Der Besipername ist in der II. Rubrik mit Kanzlei= oder anderer ausgezeichneter 
Schrift zu schreiben (§. 62 u. d. Ausf.-Verordn.) Auher diesem darf nichto 
weiter mit dergleichen Schrift geschrieben werden. 
DOie Einträge sind in der I. II. III. Rubrik (mit den weiter unten sub 6 auf- 
gestellten Ausnahmen) über die ganze Breite der miltleren Spalte zu schreiben. 
Darüber hinaus darf aber nicht geschrieben werden. 
:. Das Allegat der Urkunden schließt sich unmittelbar an die Schlußworte des Ein- 
trags au. (Eine Ausnahme hiervon siehe sub .) 
Das Citat der Acten, Kauf, Konsensbücher 2., worin sich die vorgedachten Urkun, 
den befinden, ist stets an den Schluß des Eintrags und zwar auf eine besondere 
Zeile zu bringen. 
Jeder für sich bestehende Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite 
der Blaktseite von den nachfolgenden Einträgen abzusondern. 
In der I. Rubrlk, beim ersten Eintrage, nach der Verordnung vom 26. Septem, 
ber 1859 tst 
bei Aufführung des mit rother Dinte zu schreibenden Katasterfolium, 
bei Angabe der Eigenschaft des Grundstäcks, 
bei Angabr von Berechtigungen, welche dem Grundstücke zustehen und 
bei Aufzählung der Reallasten, 
jedesmal eine neue Zeile zu beginnen, damit alle diese Einträge sich von einan- 
der unterschelden.
	        
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