Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Die jährlichen Beträge der Reallasten mogen mit Zisfern geschrieben werden. 
8. In der Ill, Rubrik ist 
1) wenn das Datum der Hypotbekenbestellung auf mehrere, durch vorgesetzte 
Buchstaben von einander getrennte Forderungen sich bezieht (§. 71 d. A. V.), 
sowohl dieses Datum am Anfange des Eintrags, als das Allegat der Ur. 
kunden am Schlusse desselben auf eine besondere Zeile zu setzen, die einzelnen 
Forderungen selbst aber sind um so viel, als der vorzusetzende kleine lateinische 
Buchstabe beträgt, einzurücken. 
Der erfolgte Widerspruch gegen einen Einrag (6 101 d. A. V.) und das 
Citat der Akten, worin sich dieser befinder, ist auf eine besondere Zeile und 
zwar etwas eingerückt zu schreiben, damit dieser Theil des Eintrags sich von 
dem Gegenstande selbst, velchem widersprochen ist, unterscheide und besser in 
die Augen falle. 
Die bei einer Forderung enva vorkommenden und zum Eintrage gelangenden 
Rebenbedingungen, z. B. „daß ein Grundstück ohne Vorwissen des Dar- 
leihers nicht veräußert oder weiter vepfändet, werden darf“ (F. 64 d. A. V.) 
tind ebenfalls von dem Haupteintrage dadurch abzuscheiden, daß sie auf einer 
neuen Zeile, ein wenig eingerückl, eingetragen werden. 
* 
— 
Geldsummen sind im Contexte der Einträge in der IlI. Rubrik (einschliehlich 
der in den 14 Thalerfuß umzurechnenden Beträge) nicht mit Ziffern, sondern 
mlt Buchstaben (5. 166 d. g. G.), in der dafür besimmmten Nebenspalte jedoch 
(6. 51 a d. A. P.) mit Ziffern zu schreiben. 
Bei Forderungen, die nicht in baarem Gelde bestehen, wie Naiuralauszüge, m- 
Fleichen bel allen auf eine bereils eingetragene Forderung sich beziehenden Ein- 
trägen, wird diese für die Geldsummen bestimmte Nebenspalte mit horizontalen 
Srichen ausgefüllt (6. 65 d. A. V.) Dergleichen horigontale Striche in der 
Zahlenspalte ünd auch dann anzubringen, wenn jährliche, nicht kapitalisirte Leist- 
ungen in baarem Gelde, z. B. Leibrenten eingetragen werden. 
Wenn eine Hauptsumme in einzelnen Belrägen Mehreren angewiesen unt, so 
ist zwelerlei zu bemerken. Es können nämlich im Eintrage selbst, besonders bei 
Umrechnungen in den 14 Thalerfuß, die Tbeilsummen mit Ziffern eingetragen 
werden, sobald nur die Hauptsumme mit Buchstaben geschrieben ist; serner ist 
in der Zlfferspalte nicht die Hauptsumme, sondern es sind nur die Theilsummen 
zu wiederholen. 
i. Der Raum zu den Linien der Zahlenspalte in der III. Rubrik ist von der miu- 
len breitesten Spalte zu entnehmen . 51 a d. A. V.) und mit Thlr., Sgr. 
M. zu überschreiben.
	        
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