Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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und versteht letteres mit der Bemerkung der geschebenen Einschreibung, wobel Band und 
Seite des Grund= und Hppothekenbuchs, wo der Eintrag sich besindet, anzugeben ist. 
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Von vorsichender Anorpnung dark durchaus nicht abgewichen werden, und nament- 
lich darf der Buchführer unter keinerlei Vorwand, bei Vermeidung einer Ordnungs- 
strafe von zwei bis zwanzig Thalern, und nach Befsinden schärferer Ahndung, vorbehält- 
lich dessen, was im Untersuchungswege nach den Bestimmungen des Kriminalgesetbuchs 
Vegen ihn erkannt werden würde, einen Eintrag in das Grund= und Hypothenbuch ei- 
henmächtig bewirken. 
8. 15. 
Der Grund= und Hypothekenbuchführer hat die Einträge und Löschungen im G#und-- 
und Hypothekenbuche nach den ihm zugestellten signirten Konzepten ohne allen Ausschub 
vorzunehmen und darf sich dabei eigenmächtig schlechterdings keine Abweichung von der 
Ordnung, in welcher er diese Konzepte empfängt, etwa auf die Weise erlauben, daß er 
ein früher empfangenes Konzept zurücklegte, um einen Eintrag oder eine Löschung nach 
einem später empfangenen Konzepte eher vorzunehmen. Sind lhm aber zu gleicher Zeit 
mehrere Konzepte zu verschiedenen Einträgen zugestellt worden, und es sind die richterli- 
chen Resolulionen zur Eintragung nicht von einem und demselben Tage, so hat er die 
früher resolvirte Eintragung oder Löschung vor der später resolvirten vorzunehmen. 
Endlich hat er, wenn mehrere Einträge auf ein und dasselbe Grundstückssolium und 
beziehendlich in rine und dieselbe Rubrik dieses Foliums zu bringen sind, auf die von 
dem Nichter dem Konzepte vorgesetzten Eintrags= und Hypotheken-Nummern Rücksicht zu 
nehmen und die Einträge nach dieser Reihesolge zu bewerkstelligen. 
Werden Forderungen gelöscht, so bewirkt solches in der Reihenfolge der Zahlen 
keine Veränderung. Erst wenn alle auf ein Grundsüsick eingetragene Forderungen gelöscht 
sind, wird für die nach der Zeit zur Eintragung gelangenden neuen Forderungen eine 
neue Zahlenreihe angesangen. 
(6. 184 d. Ges. §. 66 d. A. V.) 
. 16. 
Damit die im Grund= und Hypothekenbuche vorgenommenen Löschungen desto 
besser ins Augen sallen und nicht übersehen werden können, ist in dem ursprünglichen 
Eintrage des Gegenstandes, der gelöscht wird, nicht nur das denselben im Hontexte des 
Eintrags bezeichnende Wort, 3. B. „Erbpachtsgut", „Erbpachtökanon“, „Ablösungörente“, 
„Vorkauforecht“, „Protestation“, „Naturalauszug" r., serner bei Forderungen, die in baa- 
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