Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2) Geseh, die für den Wegsall innungsmäßzger Verbietungsrechie zu leistende Entschädigung beir. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-) 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2#c. 2c. 
verordnen im Auschlusse an die Bestimmung des §. 42 der Gewerbeordnung vom 11. 
April 1863 über Aufhebung der Verbietungsrechte der Innungen unter Beirath und 
Zustimmnng des Landtags, wie folgt: 
S. 1. 
Für den Wegfall der nach §. 42 der Gewerbeordnung aufgehobenen, aus dem 
Innungsverbande herrührenden Verbietungsrechte wird eine Entschädigung dann geleistet, 
wenn und in soweit das Verbietungsrecht nach den verfassungsmäßig bestätigten Innungs- 
Artlkeln neben dem Zunftmeisterrechte den Besip einer dinglichen Gewerbeberechligung er- 
forderte, mag nun lethztere mit einem Grundstücke verbunden, oder mit einem besonderen 
Folium im Hypotbekenbuche versehen oder doch zur Eintragung in das Hypothekenbuch 
gecigenschaftet sein. 
Die Entschädigung erfolgt an die rechtlichen Inhaber der mit dem Verbietungs- 
rechte verbundenen dinglichen Gerwerbeberechtigung und wird aud der Staatskasse gelesstet. 
8. 2. 
Die Inhaber solcher Verbietungsrechte haben dieselben bei Verlust des Auspruches 
auf Entschädigung bis zum 1. Juli 1863 bei dem Landrathsamt anzumelden, innerhalb 
dessen Bezirk die Innung, mit welcher jene Verbietungsrechte im Zusammenhange stehen, 
tören Siß hat. 
Zu dieser Anmeldung sind auch diejenigen befugt, welche ein hypothekarisches oder 
sonstiges dingliches Recht an der Gewerbeberechligung haben. 
8. 3. 
Das Landrathsamt hat uͤber dad behaupiete Verbietungsrecht den Vertreler des 
Staatsfiscus zu hören, auch die sonst erforderliche Erörterung anzustellen, alsdann aber 
zu entscheiden, ob und in wie weit das angemeldete Verbietungsrecht sich zur Eutschä- 
digung eigne. Gegen diese Entscheidung steht allen Theilen binnen zehntägiger Noth-
	        
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