Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar, den 
Fürstlich Schwarzburgischen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und 
dem Fürstlich Reuß-Pl. jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vorbehalt 
höchster Ratisikationen wegen Auschlusses des Fürstenthums Neuß jüngerer Linie 
an das gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach nachstebender Vertrag 
abgeschlossen worden. 
Art. 1. 
Die Staatsregierung des Fürstenthums Reuß j. L. tritt vom 1. Juli 1863 
an den Verträgen bei, welche zwischen den Staatstegierungen des Großberzeg= 
thums Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und 
des Fürstenthums Schwarzburg, Sondershausen wegen Errichtung eines gemein- 
schastlichen Appellationsgerichts am 23. März bez am 9. und 15. April 1850 
und wegen Erneuerung und bezüglich Abänderung dieses Vertrags am 19. No- 
vember bezüglich am 12. und 22. Dezember 1859 abgeschlossen worden sind. 
Diese beiden Verträge behalten ihre Giltigkeit, insoweit nicht in den nachsee- 
benden Artikeln etwas Anderes beflimmt ist. 
Zu Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1850, 6 
Sollte durch den Anschluß des Fürstenthums Reuß j. L. an das Appellat##= 
onsgericht in Elsenach elne Erwelterung der für das Geschäftslokal des letteren 
bestimmten Räume oder eine Anschaffu#g weiterer Mobiliar-Juventa.ien-Stücke 
alsbald erforderlich werden, so bestreitet die Großberzoglich Sächsische Staatsre- 
gierung den aus einer solchen ersten Erweiterung der Geschäftsräume oder aus 
einer solchen ersten Vermehrung des Inventars erwachsenden Aufwand ausschließ- 
lich aus eigenen Milteln und wird hierfür so wenig, als für die fernere Mitbe- 
nutzung dieser Aänme und Inventarienstücke den übrigen kontrahirenden Staats- 
reglerungen ein Beilrag angesonnen. 
Die in. Zukunft für das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig. 
werdenden baulichen Ve ränderungen, die Anschaffung weiler erforderlicher Jnven- 
tarienstücke, sowie die zukünstigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen 
kontrahirenden Staatöreglerungen gemeinschaftlich nach dem in Art 10 dieses 
Vertrags bestimmten Verhältnisse bestritkten. 
Art. 3. 
Zu Art. 3 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig um 
einen Rath vermehrt.
	        
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