Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2 Gebühren-Tare 
für die Verhandlungen in Strafsachen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder Aufwand, 
welche zum Behufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuchung erwach- 
sen sind. In Fällen, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und dazu fähige Per- 
son nicht vorhanden lü, sind die baaren Verläge — wozu Diäten, Transport-Kosten, 
Gebühren der Gemeindebeamten, Sachverständigen, Urkundspersonen, Jeugen und anderer 
nicht durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteter Personen, sowie der 
Aufwand für die Verpflegung der Gefangenen und für nothwendige Vertheidigungen der 
Angeschuldigten unter den im 8. 2 angegebenen näheren Vestimmungen, ferner die Ge- 
bühren für den Transport der gerichtlichen Gefangenen, der Schüblinge und Vagabun- 
den zu zählen #und — jedeb Mal von der Verwaltungskasse derjenigen Behörde, bei wel- 
cher sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungsverträge oder sonstige 
Vereinbarungen ein Anderes besiimmen. Insbesondere sind die Gebühren 
ür die Verpflegung der Gefangenen, 
b. für die nothwendige Vertheidigung der Angeschuldigten (§F. 2), 
. für den Transpon der gerichtlichen Gefangenen mit Einschluß der Vagabunden 
und Schüblinge und 
d. für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen ausdrücklich ver- 
langt werden) 
jedes Mal aus der Staatskasse vorzuschießen. 
Den als Zeugen vernommenen Betheiligten bei Verbrechen, welche nur auf ihren 
Antrag verfolgt werden, werden die Zeugengebühren aus der Staatskasse nicht vorgeschossen. 
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