Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

3) Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstrei- 
vigkeiten, sowie rücksichtlich der sreiwilligen Gerichtsbarkeit und des Vormundschaftswesens, vom 28. 
April 1863. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- 
benstein 2#c. 1. 
erthellen in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung über die Zuständigkeit der Ge- 
richte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie rücksichtlich 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Vormumdschaftswesens folgende Bestimmungen: 
I. Einzelrichter. 
Iustizämter. 
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Von den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die minderwichtigen von den Juniiz= 
ämtern zu leiten und zu entscheiden. 
Hierher gehören alle Rechtestreliigkelten, deren schähbarer Gegenstand den Betrag 
von Einhundert Thalern nicht erreicht. Diese sollen als minderwichtige nach dem Ge- 
sep vom 24. März 1838 verhandelt werden. 
Den Justizämtern liegt die Hilfsvollstreckung nicht nur in den bei ihnen entschie- 
denen, sondern auch in den bei anderen Behörden anhängigen Sachen auf Regquisition 
derselben, sowie die Beitreibung der öffentlichen Abgaben seder Art, der Geldstrafen rc. ob. 
. 3. 
In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei der zeitherigen Kompe. 
tenz der Justigämter. 
S. 4. 
Die Sacherörterung wegen der Annahme an Kindesstatt, gleichviel, ob die an Kin- 
desstatt anzunehmenden Kinder bisher unter väterlicher Gewalt standen oder nicht (Adop- 
dion und Arrogation), gehört zur Kompetenz der Justizämter. 
8. 5. 
Die Justizämter sind die einzigen obervormundschasftlichen Behörden und haben das 
vormundschaftliche Depositalwesen zu verwalten.