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haltenen Vorschristen, sowie die denselben belgefuͤgten, auf jeder Seite mit dem Stempel
der Koͤniglichen Normal--Alchungs-Kommission versehenen sogenannten Brixschen Reducti-
ons-Tabellen als maßgebend und fürerst allein zulässig ein.
8. 3.
Namentlich auch rücksichtlich der Bereithaltung des Aich-Scheines sind die Bestimm.
ungen im §. 5 der angezogenen Königlich Preußischen Verordnung maßgebend.
Gera, am 10. December 1862.
Fürstliches Ministerium.
rbon.
Münch.
Anweisung
zmum Gebrauche der Alkoholometer und der zugebörigen Reduktions Tabellen.
Nachdem ich auf Grund der Vorschrift im §. 2 des Geseßes, betreffend die Ver-
bindlichkeit zur Anwendung gestmpelter Alkoholometer, vom 24. April 1860 (Gesep-
Sammlung S. 381) durch die Cirkular-Verfügung vom heutigen Tage festgesetzt habe,
daß zur Bestimmung der wahren Spiritus-Stärke aus den scheinbaren Spiritus-Stärken
nur die auf jeder Seite mit dem Stempel der Königlichen Normal-Aichungs-Kommission
versehenen sogenannten Brixschen Tabellen Gültigkeit haben sollen, bestimme ich, der Ein-
Jangs gedachten Vorschrift gemäß, über das Verfahren beil Anwendung der Alkoholometer
und der zugehörigen Reductions-Tabellen, was folgt:
8. 1.
Bei der Handhabung des Alkoholometers ist zu beachten, daß der Punkt, bis zu
welchem die Spindel des Insirumentes in den zu prüfenden Weingeist eintaucht, jedesmal
unter der Oberfliche des letzteren abgelesen werde. Denn auf der Oberfläche bildet
sich um die Spindel, vermögk der Anziehungskraft der lepteren gegen die umgebende
Flüsügkeit siets eine wulsiartige Erhöhung, welche auf das Ergebniß der Prüfung keinen
Einfluß ausüben darkf.
Die auf diese Weise abgelesene Zahl von Graden zeigt die scheinbare Splrims-=
Stärke an.
8. 2.
Gleichzeitig mit der scheinbaren Spirihus-Staͤrle wird die Temperatur der zu
prüfenden Flüssigkeit durch den Thermometer festgestellt. Wird zu diesem Iweck ein, mit
dem Alkoholometer nicht verbundener Thermometer benupt, so muß der Temperakur-Grad
festgestellt sein, bevor der Alkoholometer aus der Füssigkelt entfernt sst.