fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 3. 
Auch einem festangestellten Schullehrersubstltuten soll dle Mindestbesoldung der be- 
treffenden Schulstelle gewährt werden. 
Die Besoldung eines nicht siändigen Hilfslehrers hat das Ministerium nach den 
Umständen zu bestimmen. 
Dieselbe darf jedoch auf dem Lande nicht unter 120 Thlr. und in den Städten 
nicht unter 150 Thlr. betragen. Wer die Bezüge elnes Hilfslehrers zu gewähren 
bat, ob der Hauptlehrer oder die Schulgemeinde, das bestimmt Fürstliches Ministerium 
mit Rücksicht auf die Gründe, welche die Anstellung des Hilfslehrers bedingen. Liegt 
der Grund in der Persönlichkeit des Haupklehrers, so kann dieser nach Befinden ange- 
balten werden, den Aufwand für den Hilfslehrer ganz zu übertragen. 
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Jedem Volksschullehrer sollen, bel tadelloser Führung und befriedigender Leistung 
im Amte, nach sechsjähriger Dienstzelt 20 Thlr. —. —, nach zwölfjähriger Dienstzeir 
40 Thlr. —. —., nach achtzehnjährlger Dienstzeit 60 Thlr. —. —., nach vierundzwan- 
zigjähriger Diensizeit 80 Thlr. —. —. mehr, als der §. 1 und §. 2 festgesetzte Min- 
destgehalt der Stelle, welche er bekleidet, gewährt werden. 
Lehrer, welche Schulen verwalten, in denen die Zahl der Kinder in fünfjährigem 
Durchschnitte nicht mehr als dreißig beträgt, sollen nur die Hälste der vorbestimmten Al- 
terszulagen erhalten. 
Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch Nichtannahme einer besser dotirten 
Stelle ohne ausreichenden Grund insoweit, als dieser Anspruch durch Annahme der letz- 
tern ausgeschlossen sein würde, verloren. 
Die Diensizeit ist von der definitiven Anstellung im Schuldienst an zu berechnen 
8. 5. 
Denjenigen Schulstellen, mit welchen eine, den Mindestbetrag übersteigende Dotation 
verbunden ist, soll dieselbe erhalten bleiben. Jedoch dürfen innerhalb derselben Schul- 
gemeinde Dotationstheile von einer Stelle auf eine andere vach Beschluß der Gemein- 
debehörden auf vorgängige Vernehmung des eiwa bestehenden Schulvorstandes mit Ge- 
nehmigung des Ministerium übertragen werden, soweit nicht ein erworbenes Recht da- 
durch verletzt wird. « 
8. 6. 
Das Schulgeld für jedes schulpflichtige oder außerhalb des schulpflichtigen Alters 
die Schule besuchende Kind darf nicht unter 1 Thlr. —. —. jährlich betragen, kann
	        
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