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Geſetzſammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
H%o. 230.
Verordnung, den Nachtrag zur prorisorischen Ordnung des Gesammt=Oberappellationsgerichts
zu
elt.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigſte von Gottes Gnaden Jün¬
gerer Linie regierender Fürſt Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo¬
benstein ke. rc.
haben in Ucbereinstimmung mit den übrigen, zum Gesammt=Oberappellationsgericht zu
Jena vereinigten Höchsten Hösen Uns veranlaßt gefunden, einen die Besoldungs= und
Pensionsverhältnisse der Mitglieder des Oberappellationsgerichts betreffenden Nachtrag zur
prövisorischen Ordnung des gedachten Gerichts zu erlassen und verordnen demgemäß Kraft
des gegenwärtigen Geseyes nach Zustimmung der Landesvertretung Folgendes:
Ari. 1.
(Zu §. 77 der provisorischen Oberappellationsgerichts=Ordnung.)
Die jährliche Besoldung
e
des Präsidenten wird auf 2500 Thlr.
uI. nicht akademischen Raths auf 1700.
2. · - -1400-
-3.- " - -1400-
-4.- « « -l.400-
«5.- - - - 1400 ·
l. alademiſchen ⸗ 700
". 2. - - -700-
Ausgegeben den 14. Januar 1863. 10