Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 3. 
Wird wegen Dienstunfähigkeit die Versezung in den Ruhestaud nachgesucht oder 
soll aus diesem Grunde unfreiwillige Pensionirung erfolgen, so hat bei Räthen und Sub- 
alternen des Gerichtshofs der Präsident und zwar im ersteren Falle, sobald ihm das be- 
nesfende Gesuch überreicht worden ist, im zweiten auf den ihm von dem Iuspectionshof 
— der sich zuvor mit den übrigen Höfen deshalb zu benehmen hat, — ertheilten Aus- 
nag hin, unter Zugrundelegung eines Guaachtens geeigneter Sachverständiger, insbeson- 
dere auch ärztlicher Zeugnisse, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten zu ermit- 
teln und das Ergebniß dieser Erminelung dem Inspectionshof vorzulegen; der Beamte 
ist davon in Kenntniß zu sepen und ihm eine binnen einer #wöchigen Frist einzureichende 
Erklärung nachzulassen, worauf von den höchsten Höfen Beschluh gefaßt wird; zur Be- 
schlußfassung genügt die Uebereinstimmung dreier der höchsten Höfe. 
Steht die Pensionirung des Präsidenten in Frage, so beauftragt der Juspectlonshof 
den ersien nicht akademischen Rath oder einen andern ihm geeignet erscheinenden Beam- 
ken mit der Vornahme der obigen Ermittelung. 
8. 4. 
Der Ruhegehalt besteht bel 10 und weniger Dienstjahren in 40 % der Besold- 
dung, die der Beamte bezieht, für jedes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird 
er um 1½0 erhöht, kann jedoch nicht über 30 0% steigen. 
8. 5. 
Als Besoldung ist lediglich der mit der Stelle ständig verbundene Genuß an 
baarem Geld, Naturalien und Dienstwohnung, einschließlich der als Theil des Dienstein- 
kommens veranschlagten Accidenzien und Tantiemen, sowie der unwiderruflich für die 
ganze Dienstzeit elwa bewilligten persönlichen Zulagen anzusehen: 
Zur Besoldung gehören daher nicht: 
u. die Gebühren und Nebennupungen, welche bei einem Dienste nur zufällig vor. 
kommen und nicht als Besoldungstheil veranschlagt lind, 
b. die persönlichen Zulagen auf Zeit oder Widerrüs, 
c. das was der Diener als Ersah für Standes= oder Dienstaufwand, als Bedarf 
für die Amtoführung und als Entschädigung für Einbußen bei der Dienstoer- 
waltung erhält, als: Diäten und Reisekosten oder deren Aequivalente, die zur 
Anschaffung und Erhaltung von Bureaubedürsnissen verwilligten Gelder, die Ver- 
gütung für Kopialien, die Entschädigung für Geldverlust #., das zur Heizung 
des Dienstlokals gelleferte Holz 2c. 
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