Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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dem Gerlcht, welchem die Führung des Handelsregisters obliegt, entweder persönlich be- 
wirkt oder in der Form einer gerichtlichen oder nokariellen Urkunde eingereicht werden. 
Auch müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag zu bewir- 
ken, insoweit das Handelsgesetzbuch nicht elwas Anderes anordnet, die Eigenschaft öffent- 
icher Urkunden haben. 
8. 8. 
Wer in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs die 
Belheiligten zur Befolgung der die Anmeldung zum Behuf der Eintragung in das Han- 
delsreglster betreffenden Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten 
find, diesen Vorschristen, sowie den Bestimmungen des §. 7 dieses Gesetzes innerhalb 
vier Wochen nach Eintritt des Falls nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun ver- 
mag, daß ihn hierbel kein= Verschulden wifft, versällt, ohne dah es einer vorhergehenden 
Androhung bedarf, in eine Individualstraic von 1—10 Thalern. In den Fällen der 
S 2—4 dieses Gesepes beginnt der Lauf der vierwöchigen Frist mit der endgiltigen 
Entscheidung der Verwaltungsbehörde. 
Als endgiltig ist eine solche Entscheidung anzusehen, wenn gegen sie binnen zehn 
Tagen nach ihrer Bekanntmachung ein Recurs an die obere Verwaltungsbehörde, das 
Fürstliche Ministerlum Abtheilung für das Innere, nicht eingelegt worden oder dieser 
endgiltig erledigt ist. 
Das Handelsgericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, 
daß er binnen einer bestimmten Frist die Anmeldung nicht ordnungsmäßig nachholt, eine 
böhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis die gesepliche Anord- 
nung befolgt oder deren Voraussehung weggefallen ist. 
Die Geldstrafen können bls zur Höhe von je zweihundert Thalern angedroht und 
verhängt werden. 
8. 7. 
An das in §. 8 dieses Gesetzes bestimmte höchste Maß der Ordnungsstrafen ist das 
Handelsgerlcht auch in dem Falle des Art. 26 Abs. 2 des H. G. B. gebunden. 
III. Von den Handelsbüchern. 
8. 10. 
Drdnungsmaͤßig geführte Handelsbücher eines Kaufmanns liefern bei Streitlgkelten 
über Handelssachen einem Richtkaufmann gegenüber weniger als halben Beweis. 
Das bisherlge über die Beweiskrast der Handelsbücher und deren Voraussetzungen 
geltende Recht ist aufgehoben.
	        
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