Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen 
entbält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemelne bürgerllche 
Recht zur Anwendung. 
Art. 2. An den Bestimmungen der, deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dleses 
Gesetzbuch nichts geändert. 
Art. 3. Wo dieses Gesehbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermange 
lung eines besonderen Hamdelsgerichts das Hewöhnliche Gerlcht an dessen Stelle. 
Erstes Buch. 
Vom Handelsstande. 
Erster Titel. 
Von Kaufleuten. 
Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dleses Gesehbuchs ist anzusehen, wer gewerbe- 
-mäßig Handelsgeschäfte betreibt. 
. Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher 
Welle in Belreff der Handelsgesellschaften, lnöbesondere auch der Aktiengesellschasten, bei 
welchen der Gegenstand de Unternehmens in Handelgeschäften besteht. 
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres 
Handelsbelriebo, unbeschadet der für sie kestebenden Verordnungen. 
Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemähig Handelsgeschäfte treibt (Handelsfrau), hat 
in dem Handelsbeiriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. 
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den elnzeluen Staa- 
ten geltenden Rechtowohlthaten der Frauen nicht berufen. 
Es macht bierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Ge- 
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