Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet 
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht 
erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verlauf an die Mili- 
tairbehörde, an Osfiziere, Militär-Aerzte oder -Beamte, welche sich die Pferde für 
ihre Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einbernfenen Offizieren, Militär-Aerzten oder 
Beamten des inaktiven und Beurlaubtenslandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aus- 
hebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind. 
Pferdebesiter, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesehlichen Strase zu gewärtigen, daß auf ihre 
Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
8 20. 
Der Landrath hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der 
Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen 
Polizeimannschaften zu sorgen. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu er- 
scheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission 
die fehlenden zu bezeichnen. 
8 21. 
Die Musterungs-Kommission hat an dem zur Musterung bestimmten 
Tage auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung 
der Anlage B. eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der 
kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein 
National nach Anlage C. — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes 
— zu fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem 
auf je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die auöge- 
wählten Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist lebteres sofort 
dem Landrath zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern, beziehungsweise deren Beauf- 
tragten der Aushebungs-Kommission an dem (nach § 18 und 19) vom Landrath be- 
stimmten Tage vorzuführen. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, kann im Einvernehmen mit 
dem kommandirenden General anordnen, daß ein höherer Zuschlag ansgewählt, oder 
Anlage C.
	        
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