Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Nicht minder bedenklich erscheint die beantragte Abänderung des Artikels 67 
der revidirten Gemeindeordnung. Der öffentliche Dienst gestattet nicht, daß Staats- 
diener, Geistliche und Schullehrer ohne Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde ein 
Nebenamt bekleiden, welches sie möglicher Weise verhindert, die Geschäfte ihres Haupt- 
amtes regelmäßig zu erfüllen. 
Unsere Zustimmung zu diesem Beschlusse muß deshalb versagt werden. 
Dasselbe gilt von der Abänderung der §§ 1, 9 und 10 des Gesetzes vom 
10. Jannar 1887 über die Umersuchung der Zuchtstierc. . 
Das Gesetz besteht erst seit wenigen Jahren, es hat günstigen Einfluß gehabt 
auf die Viehzucht des Laudes, in fast allen Nachbarstaaten bestehen ähnliche Gesehe. 
Wir haben uns daher nicht entschließen können, schon jetzt so wesentliche Abänderungen 
vorzunehmen, wie sie der Landtag vorgeschlagen hat. 
Wir halten es nicht für geboten, wegen der Regelung der Beiträge des 
Staates zum Aufwande für die örtliche Polizei dem Landtage eine Vorlage zugehen 
zu lassen und lehnen diesen Antrag ab. 
Der Umbau der Bayerischen Straße auf der Strecke vom Ausgange der Stadt 
Lobenstein bis zu der Ebene am neuen Berge wird sich möglicher Weise nach Fertig- 
stellung der Eisenbahn Triptis-Blankenstein nicht mehr als nothwendig erweisen. 
Dieser Bau wird deshalb bei Aufslellung des künftigen Etats nicht berücksichtigt 
werden können. 
Die Anträge betreffeud die Erhöhung des Staatszuschusses zum Realgymnasium 
in Gera, die Erhöhung des Aeaquivalentes, welches an die Stadt Gera wegen der 
von dieser übernommenen Alterszulagen für die Volksschullehrer aus Staatsmitteln 
gezahlt wird, und den Wehfall des Chaussee= und Bruckengeldes, ebenso der Antrag 
wegen Herstellung neuer Flurkarten werden bei der Berathung des Etats für die 
Finanzperiode 1893/95 erledigt werden. 
Der Beschluß des Landtags vom 17. März 1892, eine Theuerungszulage von 
5% für das Jahr 1892 an Beamte und Volksschullehrer zu verwilligen, welche 
einschließlich des Wohnungsgeldes und sonstiger Nebenbezüge unter 2400 Mark Gehalt 
beziehen, hat Unsere Genehmigung nicht erhalten, weil dadurch für den neuen Landtag 
und für den Etat der Finanzperiode 1893/95 gewissermaßen ein Präjudiz geschafsen 
wäre und bereits ein großer Theil dieses Jahres vergangen sein würde, ehe die 
Theuerungszulagen zur Auszahlung hätten gelangen können. Angemessene Auf- 
besserungen der Besoldungen der Subalternbeamien, der Volksschullehrer und der Diener 
werden in dem Staatshaushalts-Etat, welcher dem Landtage noch in diesem Jahre 
vorzulegen ist, vorgesehen werden.
	        
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