Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar mindestens 1 Jahr bei 
einem Amtögerichte, mindestens 6 Monate bei dem Landgerichte, in der Regel 3 
Monate bei der Staatsanwaltschaft, 6 Monate bei einem Anwalte und womöglich 
6 Monate bei dem Oberlanesgerichte zu beschäftigen. Der Referendar darf auch 
mehrere Monate bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. 
Im Falle der Beschäftigung bei einer Verwaltungsbehörde finden die 88 22, 
23 und 24 des Regulativs entsprechende Anwendung. 
III. 
Die Verpflichtung der Referendare erfsolgt durch die Abnahme des in dem 
Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 normirten Diensteides. 
IV. 
Das nachstehende neue Regulativ tritt mit dem 1. Jannar 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Jusiegel. 
Schloß Schleiz, am 4. Oktober 1892. 
□8) Heinrich XIV. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber. 
Neues Regulativ, die juristischen Prüfungen und 
die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. 
Erster Titel 
Die erste juristische Prüfung. 
81. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Präsidenten 
des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen:
	        
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