Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Kirchen und Pfarreien, sowie das Vermoͤgen der Stiftungen für ihre Kirchen, Pfarreien 
und die Kircheugemeinde unter der Aussicht der kirchlichen Behörden selbst zu verwalten. 
Wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter geordnet 
ist, bewendet es dabei. 
i- 
Kirchengemeindevorstand. 
In jeder Kirchengemeinde wird zu deren Vertretung und zu Ausübung der 
ihr zustehenden Rechte ein Kirchengemeindevorstand errichtet. 
83. 
Zusammensetzung des Kirchengemeindevorstandes. 
Der Kirchengemeindevorstand besteht: 
1. 
L 
Aus dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramt. 
Sind mehrere Geistliche in der Gemeinde fest angestellt, so 
gehören sie sämmtlich dem Kirchengemeindevorstande als Mitglied an. 
Hilfsgeistliche auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie 
ordinirt sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den 
Sibungen des Kirchengemeindevorstandes Theil. 
Aus dem Bürgermeisler bezüglich dessen Stellvertreter, vorausgesetzt, 
daß derselbe Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche ist. 
Wenn die Kirchengemeinde aus mehrerecn Ortsgemeinden zusammen-= 
gesetzt ist, so gehören die Bürgermeister derselben, bezüglich ihre Stell- 
vertreter sämmtlich dem Kirchengemeindevorstande als Mitglieder an, 
vorausgesetzt, daß sie Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche sind. 
. Aus einer Anzahl von weltlichen Kirchenvorstehern, welche von der 
Kirchengemeinde gewählt werden. 
Die Zahl dieser zu wählenden Kirchenvorsteher soll, abgesehen 
von der Kirchengemeinde Gera, nicht mehr als 16 und nicht weniger 
als 4 betragen. 
In Filialgemeinden kann dieselbe auf 2 beschräukt werden. 
Die Festsehung der Zahl der Kirchenvorsteher in den einzelnen 
Kirchengemeinden erfolgt durch ein von dem Ministerium zu bestätigendes 
Ortsstatut unter Berücksichtigung der Seelenzahl. 
Das ersite Mal wird dieselbe durch die Kirchen= und Schulkommission 
nach Gehör der jeht bestehenden Kirchenvorstände und, wo solche nicht 
vorhanden sind, der Gemeindevorstände dem Ministerium vorgeschlagen 
und von diesem festgesetzt.
	        
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