Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

235 
§5#9. 
Wahl des Kirchengemeindevorstandes. 
Die Kirchengemeinde wählt die Kirchenvorsteher nach relativer Stimmenmehrheit 
in schriftlicher geheimer Abstimmung. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das 
Loos. In Kirchengemeinden, welche aus mehr als einer politischen Gemeinde bestehen, 
sind die nach S 3 und 6 in den Kirchengemeindevorstand zu wählenden Mitglieder 
von jeder Gemeinde allein, in zusammengeschlagenen Gemeinden aber von diesen ge- 
meinschaftlich zu wählen. 
8 10. 
Abkündigung der Wahl. Wahl des Wahlausschusses. 
Die Wahl ist Sonntags, wenigstens 8 Tage vorher durch den Pfarrer von 
der Kanzel unter angemessener Ermahnung der Wähler mit Angabe der Zeit der 
Wahl und des Wahllokales abzukündigen, auch sonst durch den Kirchengemeindevorstand 
ortsüblich bekannt zu machen und unter Leitung eines Wahlausschusses vorzunehmen. 
Den Vorsiy im Wahlausschusse führt der Vorsitzende des Kirchengemeindevorstandes 
oder dessen Stellvertreter; die erforderliche Anzahl von 3 bis 6 Beisitzern ernennt 
der Kirchengemeindevorstand. 
Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt der bisherige Kirchenvorstand, 
in denjenigen Kirchengemeinden, in welchen noch keine Kirchengemeindevorstände bestehen, 
der Pfarrer in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorstand. 
Im Wahlausschusse führt der Pfarrer den Vorsit. 
8 11. 
Obliegenhelten des Wahlausschusses. 
Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß Niemand eine Stimme abgebe, 
der nicht in die Wahlliste aufgenommen ist, ferner daß jede Wahlstimme richtig auf- 
gezeichnet und gezählt und die Stimmenmehrheit richtig berechnet werde. 
8 12. 
Wahlverfahren. 
Die Wahl erfolgt durch schristliche, geheime, aber persönliche Stimmgebung 
in einem Jedermann zugänglichen öffentlichen Lokale zu einer nach den örtlichen 
Verhältnissen festzustellenden Zeit. Ueber den Ersolg der Abstimmung und Wahl ist 
vom Wahlausschuß sofort ein Protokoll aufzunehmen und zu vollziehen und das Er- 
gebniß der Wahl am Schlusse der Wahlhaudlung zu verkünden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.