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Gesethsammin ng
für das
Fürstenthum Neuß jüngerer Linic.
No. 5e1
Inhalt: Aureeisung beiessend die Sonnkagsruhe im Gewerbedelriebe mit Ansnahme des Handelsgew#re#. S200.
Anweifung,
betreffend die Sonntagsrühr. im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des
Handelsgewerbes.
In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) über die Sonntageruhe im
Gewerbebetrieb — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (8§8 105#, 105D Abs. 1,
105 bis 105 ) wird hierdurch mit höchster Genehmigung Folgendes bestimmt:
A. Allgemeinecs.
(98 105a, 105 b Abs. 1, 105 g. 105h Abs. 1 und 105i.)
I. Das im § 1050 Abs. 1 der Gewerbeordnung cuthaltene Verbot der Sonntagsarbeit
gilt nicht für die Land- und Forstwirthschaft, den Weinbau, den Garienban, die Viehzucht, den
Geschästsbetrieb. der Apotheker, die Ausübung der Heillunde und der schönen Künste und die im
§#6 Abs. 1, Sat 1 a. c. O. bezeichneten Gewerbe. Ferner sind krast besonderer Vorschrist von dem
Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikanfführungen,
Schanstellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarleilcu, sowic die Verlehrsgewerbe
105i).
II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverlauf an den Waaren
Aenderungs- oder Zurichtungoarbeilen vorgenommen werden, (z. V. Gewerbe der Hutmacher, Blumen“
händler, Uhrmacher, Fleischer) ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäfligung im Handels-
Ansgegebeb am 20. März 1895.