Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

- 
Gesethsammin ng 
für das 
Fürstenthum Neuß jüngerer Linic. 
No. 5e1 
Inhalt: Aureeisung beiessend die Sonnkagsruhe im Gewerbedelriebe mit Ansnahme des Handelsgew#re#. S200. 
  
  
Anweifung, 
betreffend die Sonntagsrühr. im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des 
Handelsgewerbes. 
In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) über die Sonntageruhe im 
Gewerbebetrieb — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (8§8 105#, 105D Abs. 1, 
105 bis 105 ) wird hierdurch mit höchster Genehmigung Folgendes bestimmt: 
A. Allgemeinecs. 
(98 105a, 105 b Abs. 1, 105 g. 105h Abs. 1 und 105i.) 
I. Das im § 1050 Abs. 1 der Gewerbeordnung cuthaltene Verbot der Sonntagsarbeit 
gilt nicht für die Land- und Forstwirthschaft, den Weinbau, den Garienban, die Viehzucht, den 
Geschästsbetrieb. der Apotheker, die Ausübung der Heillunde und der schönen Künste und die im 
§#6 Abs. 1, Sat 1 a. c. O. bezeichneten Gewerbe. Ferner sind krast besonderer Vorschrist von dem 
Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikanfführungen, 
Schanstellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarleilcu, sowic die Verlehrsgewerbe 
105i). 
II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverlauf an den Waaren 
Aenderungs- oder Zurichtungoarbeilen vorgenommen werden, (z. V. Gewerbe der Hutmacher, Blumen“ 
händler, Uhrmacher, Fleischer) ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäfligung im Handels- 
Ansgegebeb am 20. März 1895.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.