Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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3) Verordnung, einige Modiffkationen der Gemeindeordnung betreffend. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte- 
ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schlleiz und Lobenstein 2c. 2. 
baben — in Betracht, daß mehrere neugeschaffene, mit den Verfassungs= und Verwalt= 
ungsgrundsitzen fast aller deurschen Länder im Widerspruch stehenden Bestimmungen der 
Gemeindeordnung üch in der Ausführung als unpassend erweisen, namentlich die An- 
wendung des allgemeinen Stimmrechts auf die Wahlen der Ortsobrig keiten unstatthaft 
in, den angesessenen und begüterten Mitgliedern der Stadt= und Landgemeinden wieder 
ein angemessenerer Einfluß anf die Gemeindeangelegenheiten eingeräumt werden muß und 
die finanziellen Verlegenheiten, in welche mehrere Gemeinden gerathen sind, ein erleich- 
tertes Verfahren für die Aufbringung der Gemeindeabgaben erheischen — da der Eintritt 
der darauf bezüglichen Aenderungen aber vor Ablauf der Wallperioke, der in Folge 
der Einführungsverordnung vom 13.Februar 1850 gewählten Gemeindebebörden dringend 
erforderlich ist — mit Bezugnalme auf §. 66 und 67 des Verfassungsgesetes unter dem 
Vorbehalt weiterer Vorlagen bei dem nächsten Landtage — Folgendes verorduct: 
1. 
Die Wahl neuer Geweindevorsiände (Vürgermeister, Stellvertreter der Bürgermei- 
ster und Stadträthe) geschieht in den von jetzt an vorkommenden Erledigungsfällen in 
allen Gemeinden, in denen Gemeinderäthe besiehen, nich: mehr durch die Gemeindever= 
sammlung, sondern durch den Gemeinderath. 
Wegen des bei diesen Wahlen zu beobachtenden Verfahrens kommen auch ferner 
die §§. 71—89 und 94 und 95 der Gemeindeordnung mit der Maßgabe zur Anwend- 
ung, daß die Wahlhandlung von dem Vorsipenden des Gemeinderaths ohne Zuziehung. 
eines besonderen Wahlvorstands geleitet wird. 
2. 
Bei den Gemeinderäthen soll wenigstens die Hälfte der Mitglieder 
in den Slädten und in Hohenleuben, Eberederf und Langenberg aus Hausbesihern, 
in den Dorsgemeinden aus den Besitzern geschlossener Bauergüter 
bestehen. Zu diesem Zwecke sind bei den nächsten vorkommenden Wahlen in Orten, wo 
ein solches Verhältniß noch nicht vorhanden ist, ausschliehlich oder so viel dergleichen 
Grundbesitzer zu wählen, als zur Herstellung dieses Verhältmisses erforderlich it. Im 
Allgemeinen aber bleibt die Vorschrist, daß bei den regelmäßig wiederkehrenden Ergänz-
	        
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