Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Artikel 8. 
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, welcher durch 
die vorspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die hohen Kon- 
trahenren übereingekommen: 
1) Die hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs des 
Deicho fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie an der rech- 
ten Srite der Mumme, wo diese an den Hollerdeich kritt, 
die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichtes Borgseld, na- 
mentlich Mutendieck, Timmrereluhe, Borgfelder-Moor, Borgfelder-Weide, sowie 
sämmtliche Vorgfelder Wiesen, 
die Wumme und Lesum oberhalb Burg, so weit Bremen die Landeshoheit dar- 
über zusteht, 
die am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Dorsschaften und Feldmarken 
Kirchbuchting, Mintelobuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, ein- 
schließlich den Ochumflusses, 
unbeschadet der dem Bremischen Staate zuüebenden Landeshoheit, dem Zollvereine an- 
zuschliechen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als Anlage 11I. beigefügten 
Uebereinkunft festgestellt. 
Ucber die Besteuerung der inneren Erzengnisse in den vorgenannten Gebietotheilen 
tsi die in der Anlage IV. enthaltene besendere Uebereinkunft zwischen Hannover und 
Bremen abgeichlossen worden. 
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Artikel 9. 
Zur Beförderung des Verkehres i weiter verabredet worden, daß die den kentra- 
birenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selast, 
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die 
Berechugung zu diesem Gewerbobetrirbe in demjenigen State, in welchem sie ihren 
Wobusip haben, durch Entrichtung der geseplichen Abgaben erworben haben, oder im 
Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete des 
anderen kontrahirenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet 
sein sollen. 
Artikel 10. 
Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch haupksäch- 
lich aus dem Zollvereine dahin gelangen, den Haupt-Marktort für die zum Jollvereine 
Jehörige Gegend der untern Weser bildet, eine Zoll-Kontkole dabei aber unnsthige Be- 
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