Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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II. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der 
übrigen Staaten des Zollvereines einerseits und der 
freien Hausestadt Bremen andererseits 
wegen 
Errichtung eines zollvereinoländischen HDauptzoll-Amtee und eiuer 
Uicderlage für Zollvereine- Güter in der Stadt Premen. 
Artikel 1. 
Das in der Stadt Bremen von dem Zollvereine zu errichtende Haupt-Zollamt tri: 
nach den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Jollämter, welche soust 
an der Grenze gegen das Bremische Gebiet an der Eisenbahn und der obern We- 
ser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehr#verbindungen als Grenzein-= 
gangs= und Ausgangsamt des Zollvereines in der Weise anzusehen, daß demselben nur: 
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleilscheinen I., sowie Ansagrzetteln und 
zur Ausferligung von Begleitscheinen II., ferner zur Ausfertigung und Erledig- 
ung von Deklarations-Scheinen für den Verkehr mitreli Berührung des Aus- 
landes; 
zur Erhebung des Eingangszolles von Essekten, welche Passagiere der Eisen- 
bahnen und Dampsschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls besonders verab- 
redeten Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem löhern Eingangszolle als 
15 Sgr. für den Zentner belegt sind; 
3) zur Erhebung des Durchgangszolles; 
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den sreien Verkehr; 
die Ermächtigung beiwohnt. 
Außerdem ist das gedachte Haupt-Zollamt zur Erhebung des Eingangszolles von 
Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höhe von 10 Thaler für 
eine Sendung, sowie zur Erhebung des Ausgangszolles von den aus der Niederlage 
(Artikel 11) enmommenen, ausgangszollpflichtigen Gegenständen befugt. 
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Jollvereins-Gebiete auf anderen 
Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend unter Nr. 1 und 
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