Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Artikel 5. 
Die Eisenbahn-Beamten in BVremen sollen auf Wahrung des Zoll-Interesses und 
Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschristen in Eid und Pflicht ge- 
nommen werden. Eisenbahn-Beamte, welche in dieser Beziehung sich einer Verletzung 
ihrer Mlichten schuldig machen, werden in Strafe genommen und unter Umständen aus 
dem Dienst entfernt werden. 
Artikel 6. 
Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewiesen werden, 
so weit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll-Interresse des Zollvereines wahr- 
zunehmen, sowie umgekehrt die Zollbeamten des Zollvereines das Bremische Steuer-In- 
teresse in gleicher Weise zu befördern haben. 
Artikel 7. 
Die Waarenabsertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt-Zollamte 
den allgemeinen Vorschristen der Jollordnung, doch soll bei der Versendung mittelst der 
Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle des Kollo-Verschlusses treten. 
Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1 Nr. 1) kommen diesenigen Vorschriften 
zur Anwendung, über welche sich die Zollvereins-Regierungen für den Verkehr auf Ei- 
senbahnen, welche die Zollgrenze überschreiten, verständigt haben oder künftig verständigen 
werden, unter Beobachtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in 
Bremen etwa besonders vorgesehenen Besiimmungen. 
Artikel 8. 
Mittelst der Eisenbahn nach dem Jollvereine abgehende zollpflichtige Passagier-Es- 
fekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden. 
Artikel 9. 
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission wird nach Maßgabe der Oertlich= 
keit das Abfertigungsverfahren ordnen und, insrweit bis zu dem Zeitpunkie, mit welchem 
die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren beginnen müssen, alle für nöthig 
zu erachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht getroffen sein sollten, durch interimi- 
ische Anordnungen Vorkehrung tressen. Insonderheit wird sodann auch jene Kommission 
das Verfahren näher bestimmen, welches hinüchtlich der aus dem Zollvereine durch das 
Gebiet der freien Hansestadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter 
Stau finden foll. 
Artikel 10. 
Die für die Abfertigungen des Haupt-Zollamtes auf dem Eisenbahn-Hose und an
	        
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