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der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erforderlichen Lo-
kale und Anstalten, worunker jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen
sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Erforderniß wird durch
die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission oder künftig durch weitere Verständigung
unter den kontrahirenden Theilen näher festgestellt werden.
Artikel 1I.
Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher Erzeugnisse des
ollvereines, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Behufs Fesihaltung der Iden-
tität und Begründung des Anspruches auf zollsreie Wiedereinführung gelagen, behan-
delt, umgepackt, getheilt und solchergesialt in den Zollverein zollfrei wieder eingebracht
werden können. Diese Niederlage soll als Theil des Zollvereins-Gebietes angesehen und
die Anwendung der zollgesehlichen Vorschriften des Zollvereines auf das Einbringen von
Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der Art geset-
lich ausgesprochen werden, wie dies im Artikel 3 verabredet ist.
Artikel 12.
Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre
Kosten zunächst in den vorhandenen Lokalen am Bahnhofe. Die Erweikerung und Ver-
mehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Ermessen derselben
überlassen. Die Verwaliung der Niederlage steht der von dem Senate der freien Han-
setadt Bremen dazu eingesetzten Behörde zu, und wird auf deren Kosten und Rechnung
geführt. Die Beaussichtigung und Kontrole zur Sicherung des Zoll-Interesses wird dem
zollvereinsländischen Haupl-Zollamte übertragen.
Artikel 13.
Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser Niederlage gela-
gerten, aus dem Zollvereine darin eingebrachten und in denselben zurückgehenden Waa-
ren Bremische Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Rlechte zu erheben; dieselben un-
terliegen jedoch einer Kontrole-Gebühr von nicht über Einen Groten für den Zentner,
sowic einer Lagergebühr, welche die in Bremen übliche nicht übersteigen und, einschlich-
lich sämmtlicher Kosten für die Ein= und Auobringung (wozu namenrlich die
Verwägungskosten gehören), höchstens monatlich:
für trockene Waaren 4
= Rnas ¾l*
asee Thaler für den Zentner
betragen wird. Ein angebrochener 2 kann dabei für voll gerechnet werden.