Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig erforderlichen Lo- 
kale und Anstalten, worunker jedoch Dienstwohnungen für die Zollbeamten nicht begriffen 
sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre Kosten. Das Erforderniß wird durch 
die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission oder künftig durch weitere Verständigung 
unter den kontrahirenden Theilen näher festgestellt werden. 
Artikel 1I. 
Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher Erzeugnisse des 
ollvereines, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Behufs Fesihaltung der Iden- 
tität und Begründung des Anspruches auf zollsreie Wiedereinführung gelagen, behan- 
delt, umgepackt, getheilt und solchergesialt in den Zollverein zollfrei wieder eingebracht 
werden können. Diese Niederlage soll als Theil des Zollvereins-Gebietes angesehen und 
die Anwendung der zollgesehlichen Vorschriften des Zollvereines auf das Einbringen von 
Waaren in dieselbe oder auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der Art geset- 
lich ausgesprochen werden, wie dies im Artikel 3 verabredet ist. 
Artikel 12. 
Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre 
Kosten zunächst in den vorhandenen Lokalen am Bahnhofe. Die Erweikerung und Ver- 
mehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt dem Ermessen derselben 
überlassen. Die Verwaliung der Niederlage steht der von dem Senate der freien Han- 
setadt Bremen dazu eingesetzten Behörde zu, und wird auf deren Kosten und Rechnung 
geführt. Die Beaussichtigung und Kontrole zur Sicherung des Zoll-Interesses wird dem 
zollvereinsländischen Haupl-Zollamte übertragen. 
Artikel 13. 
Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser Niederlage gela- 
gerten, aus dem Zollvereine darin eingebrachten und in denselben zurückgehenden Waa- 
ren Bremische Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Rlechte zu erheben; dieselben un- 
terliegen jedoch einer Kontrole-Gebühr von nicht über Einen Groten für den Zentner, 
sowic einer Lagergebühr, welche die in Bremen übliche nicht übersteigen und, einschlich- 
lich sämmtlicher Kosten für die Ein= und Auobringung (wozu namenrlich die 
Verwägungskosten gehören), höchstens monatlich: 
für trockene Waaren 4 
= Rnas ¾l* 
asee Thaler für den Zentner 
betragen wird. Ein angebrochener 2 kann dabei für voll gerechnet werden.
	        
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