Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Vereins Zolltarif. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find. 
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und NPorzellanz 
von der Bleigewinnung (Bleigekrähz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von 
der Gold= und Silber-Bearbeitung (Münzgrähe); von Seifensiedereien die Unter- 
lauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes; 
Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Ts- 
pfen oder Kübeln; 
Blenenstöcke mit lebenden Bienen; 
. Branntweinspuͤlig; 
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Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelangte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, lehteres nur auf besondere 
Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
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Erden und Erze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als: Bo- 
lus, Bimsstein, Blutstein, Brannroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; 
roher Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reiß- 
blei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und 
Pfeisenerde, Töpferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellan-Erde), Tripel, Umbra, 
Walkererde u. a.; 
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