Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Sie muß sich gefallen lassen, daß die zu diesem Behuf erforderlichen baulichen Elnrich- 
tungen, z. B. die Anlage eines zweiten Geleises, von der sich anschließenden Gesellschaft 
bewirkt werden. Das Handelsministerium wird hierüber, sowie über die Verhältnisse bei- 
der Unternehmungen zu einander, und besonders wegen der vor Ablauf der ersten drei 
Jahre (F. 26) sian des Babngeldes zu entrichtenden Verg#tung, das Nöthige bei der 
Konzession des Anschlusses festseten. 
8. 46. 
Zur Ausbhung des Ausüchtsrechts des Staats über das Unternehmen wird, nach 
Ertheilung Unserer Genehmigung, ein beständiger Kommissarius ernannt werden, an wel- 
chen die G. sclrn sich in allen Beziehungen zur Staatsverwaltung zu wenden hat. 
Derselbe ist befugt, ihre Vorstände zusammen zu berufen und deren Zusammenkünften 
beizuwohnen. 
K. 47. 
Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den Transportmitteln und 
allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine der 
allgemeinen oder besonderen Vedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfül- 
lung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. 
8. 49. 
Wir bebalten Uns vor, nach Maaßgabe der weiteren Erfahrung und der sich dar- 
aus ergebenden Bedürfnisse, die im gegenwärtigen Gesetze gegebenen Bestimmungen, durch 
allgemeine Anordnungen oder durch künftig zu entheilende Ronzessionen, zu ergänzen und 
abzuändern und nach Umntänden densellen auch andere ganz neuc Bestimmungen binzu- 
zusügen. Sollien Wir es für nothwenkig erachten, auch den bereim kenzessionirten oder 
in Gemäßheit dieses Gesetzes zu sonzessionirenken (esellschaften die Beobachtung dir##er 
Ergänzungen, Akänderungen oder neuen Mestimmungen auszulegen, so müssen sic üch den- 
selben gleichfalls unterwersen. Sollte jedoch durch neue, in diesem Gesetze uerder feüge- 
setzte noch vorbehaltene (F. 38) und, sosern von künftig zu konzessionirenden Gesellschaften 
die Frage ist, spärer als die ihnen ertheilie Konzession erlassene Bestimmungen, eine Be- 
schränkung ihrer Ginnahmen oder eine Vermelrung ihrer Ausgaben hekbelgeführt werden, 
so ist ibnen eine angemessene Geldentschädigung dafür zu gewähren. 
Bekanntmachung, 
die mit der Regierung des Fürstenebums Reuß älterer Linie wegen der in Kri- 
minal= und Polizeinntersuchungen erwachsenden Kosten abgeschlossene 
Konvention betr. " 
MitHöchstekGencbmigungsrkcnissimiistmitdkrFüksilichMmspPLältckctLinid 
Regierung nach Inhalt der nachstehenden Erklärung vom 30. v. M., welche gegen eine 
gleichlautende Erklärung der Fünstlich Reuß. Pl. Landesregierung zu Greiz vom 9. d. M. 
ausgetauscht worden ist, eine Uebereinkunst wegen der in Kriminal und Polizeiunter-
	        
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