Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

337 
Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 207. 
  
1) Ministerialvererdnung vom 4. September 1857, die Privilegirung der Königl. Sichs. 
Landeslotterie beir. 
(Rukligirt in Nr. 37 des Amtk= und Veren#nungsblatts vem Jahre 1837.) 
Im Wege des Uebereinkommens mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist 
unter Höchster Genebmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten gegen ein entsprechendes, zur 
Fürstlichen Hauptstaatskasse fließendes Entgelt der Königlich Sächsischen Landeslotterie 
von dem 53. Spiele an das Privilegium des alleinigen Debits ihrer Loose im ganzen 
Bereiche des Fürsienibums NReuß Jüngerer Linie ertheilt worden, dergestalt, daß neben 
derselben kein anderes Lotteriespiel zugclassen werden soll. 
Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, wird zugleich zu Aus- 
führung der diesseits vertragsmäßig übernommenen Verbindlichkeiten ebenfalls mit Höch- 
ster Genehmigung wegen des Vertriebs nicht konzessionirter Lotterieloose zur näheren 
Fesiseung der bereins beüehenden Strafandrohungen hierdurch Folgendes verordnet: 
1. 
Wer von nichtkonzession irten (außersächsischen) Lotterieen einzelne oder mehrere Loose 
verschreibt oder sonst annimmt und solche sodann verkauft, verschenkt oder auf irgend 
eine andere Art vertreikt (für dergleichen Lollerieen kolligirt), is mit ein= bio dreiwöchent- 
lichem Gefängniß und Geldbuße bis zu zehn Thalern zu belegen. 
Im Wiederholungsfall trin das erste Mal zwei= bis sechswöchentliches Gefängniß 
und erhöhte Geldstrase bis zu zwanzig Thalern, sodann aber ein= bis sechsmonatliches 
Gefängniß und Geldstrase bin zu Einhundert Thalern ein. 
2. 
Diejenigen, welche bel dem Vertriebe einzelner oder mehrerer Loose nicht zugelasse- 
Ausgegeben den 25. Nevember 1857. 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.