Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Gesetzssammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 208. 
1) Verordnung, den Wegfall der aus städtischen Kassen zur Beamtenwittwen-Pensionskasse zu 
zahlenden Beiträge betr. 
Da in Folge der neuerlichen Gesetzgebung, namentlich vermöge der Gemeindeord= 
nung vom 13. Februar 1850 und des Gesetzes über die Aufhebung der Patrimonialge= 
richle vom 1. Dezember 1852 die Verhältnisse der Kommunalbeamten sich gegen früher 
wesentlich geändert haben, insofern namentlich alle Justizbeamten aus dem Kommunal= 
dienste ausgeschieden sind, die Anstellung aller übrigen Kommunalbediensteten aber nicht 
mehr wie früher, auf Lebenszeit, sondern regelmäßig auf einen Jeitraum von sechs Jah- 
ten erfolgt, und da hierdurch auch die Stellung der städtischen Kämmereikassen zu der 
allgemeinen Beamtenwituven-Pensionsanstalt eine wesentlich andere geworden ist, so wird 
bierdurch in Folge Höchster Eurschließung Sr. Durchlaucht des Fürsten und nach dazu 
erklärter Zustimmung des Landtags verorduet, 
daß die nach §. 18 des Statuts der gedachten Anstalt vom 28. Jan. 1847 
aus den Kämmereikassen der Städte Gera, Schleiz, Tanna, Lobenstein, Hirsch- 
berg und Saalburg zur Wittwenpensionanstalt zu zahlenden jährlichen Bei- 
träge mit dem Jahre 1858 in Wegfall kommen. 
Indem dieß hierdurch zur öffenrlichen Keuntniß gebracht wird, wird gleichzeitig be- 
merkl, daß durch vorstehende Bestimmung in dem durch §. 7 unter d des Statuts be- 
stimmten Verhälmisse der gegenwärtig auf Lebenszeit angestellten oder in 
Zukunft ausnahmsvweise lebenslänglich angestellt werdenden siädtischen 
Kommunalbeamten nichts grändert wird und daß mithin auch in der Folgczeit die auf 
Lebenszeit erfolgende Anstellung eines solchen in jedem Falle dessen Berechtigung und 
Verpflichtung zum Eintrin in dic erwähnte Anstalt begründet. 
Gera, am 25. Novbr. 1857. 
Furstlich Reuß Plauisches Ministerium. 
v. elder 
n. 
  
R. Muͤller. 
Ausgegeben deu 9. December 1857. 56
	        
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