Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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börde keine Pisse, Wanderbücher, Zeugnisse zum Fortkommen, Handwerkslehrbriefe 
und dergleichon, sowie auch keine geistlichen Geburts= und Ledigkeits-Zeugnisse 
ausgehändigt werden. Tie Geistlichen, Zivilbehörden, Gemeindevorstände und 
Innungsvotgesetzten ünd, Jedes in seinem Wirkungskreise, dafür verantwortlich 
und zur Versorge verpflichtet, daß Niemandem die Umgehung der Kriegsdienst= 
Pflicht hierunter erleichtert werde. Uebertretungen dieser Vorschrift sollen den Um- 
ständen nach mit namhafter Gelde oder Gefängnißsirafe geahndet werden. 
Derjenige, welcher die Loosung noch zu envarten, hat oder zu der, vom Loos nicht 
betrofenen Mannschaft der drei jüngsien Altersklassen gehört, muß der Rekrurir- 
nungsbehörde durch Bürgen, oder Pfand, oder subidiarisch durch eidliches Ange- 
löbniß Sicherheit dafür leisten, daß er auf Erfordern jeder Zeit binnen der, ihm 
zu besitmmenden Frist zurückkommen wolle. 
Wenn der Kriegedienpflichtige zu der, vom Loos nicht betroffenen Mannschaft 
der drei letzten Altereklassen gehört, so kann ihm, auf Bescheinigung der Rekru- 
tirungsbebörde, der Paß und dem Handwerksgesellen das Wanderbuch, woelche ei- 
nem Militärpflichtigen überhaupt nicht länger, als auf die Dauer eines Jahres 
ertheilt werden dürfen, ohne Sicherheitsleistung ausgestellt werden. Er muß je- 
doch der Rekrutirungsbehörde einen Bevollmächtigten namhaft machen, an welchen 
die künftigen Eitalionen erlassen werden lönnen, und sich minelst Handschlags an 
Eides Statt verpflichten, diesem Bevollmächtigten von seinem Aufenthalt wenig- 
sicns alle drei Monate Kenntnih zu geben und den, durch denselben an ihn ge- 
langenden Ladungen pünktliche Folge zu leisien. 
Alle im Auelande befindlichen Individuen, welche in den vier ersten Jahren der 
Kriegsdienstpflicht üehen, sind, bei Vermeidung der geseplichen Nachtheile (§. 39), 
verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die Rückreise zur Heimath anzutreten, 
sobald in den deutschen Bundesstaaten Krlegsrüstungen eintreten. Diejenigen, 
welche in den zwei leyten Alterollassen begriffen sind, müssen in diesem Fall, bei 
Vermeidung derselben Nachtheile, sparestens mit dem Ablauf ihres Passes oder 
Wanderbuchs vor der Rekrurirungsbehörde sich persönlich melden. 
Die Rekrutirungsbehörden haben alle Militärpfllchtigen, welche Reisepässe ins Aus- 
land erhalten, von diesen Verbindlichkeiten zu unterrichten und vor den, die Austreten- 
den treffenden Vermögensnachtheilen und Strafen ausdrücklich zu warnen. Die Unter- 
lassung dieser Wamung kann jedoch keinem Ausgetretenen oder Ausgebliebenen zur Ent- 
schuldigung angerechnet werden. r2c. W. 
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