Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

193 
6. 7. 
OIleichergestalt ist jeber Zwang zum Geständnisse burch körperliche Schmerzen oder durch, 
Zusügung eines andern Uebels, se wie durch Bedrehung mit dem einen oder dem audern 
streng verbeten, ein dadurch erpreßecs Geständnih ungiltig und der Richter deshalb beson- 
ders zu bestrosen. 
6. 8. 
So wenig eine Behörde besuge ist, durch Sockschläge eder Peitschenhiebe, Arrest, 
Schärsimg des Gesängnisses, Fesleln, Erschwerung der Fesseln, Hunger, Durst eder an- 
dere Zwangemittel dem Angeschuldigten ein Geständnist abzunerhigen, eben so streng har sie 
daruber zu wachen, daß Gerichtsdiener, Gesangenwärter und andere Personen sich nicht bei- 
gehen lassen, Angeschuldigte bei der Verhaftung, im Gesängnisse, beim Verführen zum 
Verhöre oder sonst zu schlagen, zu schimpfen, eigemmaächtig zu fesleln, an der Kost zu ver, 
kürgen oder sonst zu bedrucken. 
Die Behörden, welche sich einer Nachsiche gegen ihre Umergebenen in dieser Bejiehung 
schuldig machen, sind zu Kteuger Verankwortung zu ziehen, die Gerichtsdiener und Gesau. 
genwärter dagegen belm erfsten derartigen Vergeben nach dem Ermessen ibrer vorgeletzten 
Behörde entweder mit einer Geeldbuse zu belegen oder mit Arrest bei Wasser und Brode, 
in Wiederbelungssällen mit körperlicher Züchtigung oder nach Besinden mit sosertiger Enrlas, 
sung zu bestrafen. 
é. 9. 
Dagegen ist es erlaube, Angeschuldigee 
a) wegen ungebübrlichen Betragene, 
b) wegen verweigerter Antwort, 
e) wegen Unbestimmiheit der Antworten, 
) wegen ossenbaren Widerspruchs in ihren Aussagen, 
) wegen muchwilligen absichtlichen Luͤgens 
nicht bles mit den Strafsen des Ungehorsams und des Lügens zu bedrohen, sondern auch 
nach vergebens ersolgter UAndrohung zu belegen. 
. 10. 
Füc ein ungebührliches Betragen ist es zu achten, wenn der Angeschuldigee während des 
Verhörs sich Schmähungen, Drehworte oder gar Versuche zu Thärlichkelten gegen den Rich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.