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zedacht werden kann, ob wenige oder mehrerc, schwöchere oder Kärkere Gründe dasür
vorhanden sind; und «
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sammenhange stehen;
Hob und welche Auzeigungen der Unschuld bem Verbaͤchtigen zur Seite stehen.
. 38.
Eine Anzeigung ist um so stärker, je genauer dieselbe mit dem Verbrechen im Zusam-
menhange stebet, je gewöhnlicher sie der Ersahrung nach als Ursache, gleichzeltiger Umstand
eder Wirkung mit demselben verbunden ist und je weniger sich dieselbe nach den vorliegen-
den Umständen anders, als unter Veraussezung des Verbrechens und der Schulb einer ge-
wissen Person erklären läßt.
. 39.
Der Verdache wird verstirke, durch das Zusammenrreffen mebrerer Anzeigungen, welche-
sich gegenseitig unterstüßen und zu einer und derselben Schlußfolge führen, wogegen der Ver-
wucht geschwäche wird, wenm mehrere Tharsachen, welche esnzelne Verdachtsgründe abgeben,
sich unter einander selbst widersprechen.
. 40.
Eine Anzeigung hat dann nur volls. Wirkung, wenn sie vollkommen bewlesen ist.
Eiue unvollstaͤndig bewiesene Anzeige ist um so schwaͤcher, je mehr an der Vollstaͤndig ·
ktit ihres Beweises mangelt.
(. 41.
Anzeigen begruͤnden gegen eine Person nur entfernten Perdache, wenn sis entweder
an sich unbestimmt sund und mit dem untersuchten Verbrechen selbst nicht in besonderem Zu-
sammenbange stehen, eder wenn die anzeigende Tharsache umer den gegebenen Umständen
eben so leicht auf andere Weise, als aus dem begangenen Verbrechen vernünseig erklärt wer-
#en kamm, oder wenn die an sich nahen Indlelen durch besondere Anzeigen der Unschuld
eder andere Gegenindicien geschwächt wrrden.
. 42.
Anzesgungen geben einen dringenden Verdache gegen eine Person, und beißen me
An gzeigungen, wenn daraus nicht mit Gewißheit, aber doch mit boher Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmoe Persen geschlossen werden kam, wesches der Fall (K, wenn bie in dieser