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Person zusammentreffenden Umstaͤnde mit dem vorliegenden Verbrechen selbst in bestimmtem
Zusammenhange stehen, und eine andere vernuͤnftige Erklaͤrung zwar noch moͤglich, jedoch
unter den gegebenen Umstaͤnden unwahrscheinlich ist und uͤberdieß keine besonderen Auzeigun-
gen der Unschuld vorhanden sind ober von bden Anzeigungen der Schulb an Gewißheic und
Etaͤrke entscheldend uͤberwogen werden.
F. 43.
Ess borf mie Gewißbele von Anzelgen auf einen Gegenstand geschlossen werden und es
entstehe aus der Ersteren voller Beweis des Leherren, wenn sie gewiß sind, wenn sie sich
ohrie den Beweisgegenskand nicht denken lassen, und doher die M)glichkeit, daß derfelbe niche
wahr sey, eneweder ganz ausschlleßhen, oder es wenigstens keinen Grund giebe, anzunehmen,
daß sie ohne den Bewelsgegenstand vorhanden seyen.
Insonderheit enesteht durch Anzeigungen überzeugende Gewißheit, daß die angezeigee
Person des Verbrethens sich schuldig gemacht habe-
4) wenn mehrere mit dem vorliegenden Verbrechen In bestimmtem Zusammenhange sie-
bende gleichzeltige und enmweher mit vorausgehenben oder nachsolgenden Indieien
verbundene Anzelgungen, wesche elnzeln vollstärndig er iesen sind, in der angeschul-
digeen Person zusammentreffen, und
2) unter lich dergestalt im Zusammenhange stehen, daß solche Uebereinstimmung nach dem
ordenklichen Laufe der Dinge nicht anders, als aus der Begehung des Verbrechens
vernünstiger Wesse erkläre werden kann, auch dieselben
) mit andern erwiesenen Umisländen der Thac niche im Widerspruche steben, überdiieß
4) der Ineulpat kelne besonderen gegründeten Anzeigungen der Unschuld sär sich hat und.
enblich
5) keine Umstände vorhanden Uind, welche die Wermuthung geben, daß die That von ei-
ner andern Person begangen worden sep.
. 44.
Wenn der Angeschuldigee durch das Zusammentrefsen der Anzelgungen in Gemäßheie
é. 43. eines Verbrechens überwlesen ist, se kann derselbe zu jeder peknlichen Strafe, die
odesslrafe allein ausgenommen, verurtheilt werden. An die Siellr der Tesstrafe tritt in
einem solchen Falle lebenslänsliche Zuchchausstrafe.