Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Bel den Justi aͤmtern hat der Beamtete den eintn und der Actuar den andern Schluͤs- 
sel an sich zu nehmen. 
Bei den Stadcrächen hat elnen Schlüssel der Bürgermeister, den andern der Stadt- 
sondicus oder der Stadeschreiber, den dritten eln verpflichteter Rathsbeisitzer zu führen. 
Bei den Patrimonialgerichten hat einen Schlüssek der Gerichtsherr oder ein Bevollmäch= 
esgter desselben, den andern Schlüssel der Gerichteverwalter, den dritken der Dorfrichter auf- 
zubewahren. 
Der Gerlchtsherr kann weder den Juskitsar, nach den Actuar, noch elnen Gerichtsbei- 
fe#er zu Fuͤhrung seints Schluͤssela beauftragen. 
K. 3. 
Jedes an das Gerlche gelangende Depositum, es bostehe in baarem Gelde, Pretiosen 
oder Urkunden, ist in diesem Kasten aufzubewahren, und es muͤssen, so oft etwas in densel- 
ben niederzulegen oder daraus zu ontuehmen ist, saͤmmtliche Schluͤsselinhaber gegenwaͤrtig seyn. 
Kein Schluͤssellnhaber darf bel 20 Thaler Strafe dem andern selnen Schluͤssel zut 
Eräffnung des Kastens anvertrauen. 
9. 4 
Alle gerichtlichen Niederlegungen muͤssen an Gerlchtsftelle, bei den Patrlmonlalgerichtem 
namentlich an dem Orte, wo bas Geriche seinen Sit hagt, erfolgen. 
Was niche an. Gerlchtstelle übergeben worden ist, wird niche als gerlchtliches Depost- 
am angesehen, sondern sa betrachset, als sey es dem Empfänger persönlich anvererauet. 
. 5. 
Elne Ausnahme von dlesem Grundsags erlet bel Geldern eln, welche durch die Post oder 
durch Bocen von auswäreigen Behörden und Pelvacpersonen an inländlsche Behörden gesen- 
bee werden. Dlese kännen zwar an elnzelne Beamtet#, namentlich auch in den Privatwoh · 
mungen der Patrimonialgerichtsverwalter, abgegeben werden; es muͤssen jedoch die Patrimo- 
nialgerichtaverwalter bel 20 Rthr. Strafe blnnen 24 Stunden. dem Gerichtsherrn den Ein- 
gang des Depositum anzelgen und wegen der ordnungsmaͤßlgen Nlederlegung in den Deposi - 
tenkasten die erforderliche Zeitbestimmung treffen. 
Bis hahin, wa biese Niederlegung erfolgt ist, hastet der Gerlchts-Inhaber fuͤr bie eln- 
gegangenen Gelber, Pretiosen und Urkunden eben so selbstschulbnerisch, als menn die foͤrm- 
liche Deposstion. beraita geschehen maͤre.
	        
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